Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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§. 2. Die Eigenthümer der vom 1. Juli d. J. an verliehenen Bergwerke sind 
nicht berechtigt, die Lieferung von freiem Grubenhohz aus den König- 
lichen Forsten oder die unentgeltliche Abtretung der Benutzung von 
Königlichem oder Gemeinde-Grund und Boden zu verlangen. 
Soweit dagegen den Eigenthümern der vor diesem Zeitpunkte 
verliehenen Bergwerke ein derartiger Anspruch zusteht, bleibt derselbe 
für diejenigen Bergwerke aufrecht erhalten, welche durch Eigenlöhner 
betrieben werden. 
§. 3. Die Bergwerksbesitzer sind fortan hinsichtlich des Betriebes der Berg- 
werke und der Verfügung über den gewonnenen Eisenstein nur den 
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen unterworfen, insoweit nicht die 
Rechte Dritter entgegenstehen. 
. 4. Innerhalb des Amtes Elbingerode steht den nach F. 7. der Bergord- 
nung vom k für die Elbingeroder Eisensteingruben allein zum 
Muthen berechtigten Personen auch fernerhin die ausschließliche Be- 
fugniß zu, Muthungen auf Eisenstein einzulegen. Dagegen findet eine 
Beschränkung in der freien Befugniß, erworbene Muthungsrechte oder 
verliehene Bergwerke an Dritte zu veräußern, nicht statt. 
§. 5. Das bisher bei dem Amte ß; Elbingerode geführte Verleihbuch, sowie 
das von der Rothehütter Administration geführte Lagerbuch sind zu 
schließen und an das ordentliche Gericht des Bezirkes abzugeben. 
§. 6. In den Rechtsverhältnissen der Mitbetheiligten der am 1. Juli d. J. 
im Besitze mehrerer Personen befindlichen Bergwerke wird durch dieses 
Eesch nichts geändert. Jedoch finden die Bestimmungen des #. 134. 
des Allgemeinen Berggesetzes auch auf diese Bergwerke mit der Maaß- 
gabe Anwendung, daß der bisherige Lehnträger die daselbst bezeichneten 
eschäfte ohne Neuwahl eines Repräsentanten wahrzunehmen hat. 
Durch einen von einer Mehrheit von wenigstens drei Viertheilen 
aller Antheile gefaßten Beschluß konnen die Mitbetheiligten eines solchen 
Verzwerls die im vierten Titel des Allgemeinen Berggesetzes (§#. 94. 
bis 132.) enthaltene gewerkschaftliche Verfassung annehmen, soweit nicht 
vertragsmäßige Verabredungen entgegenstehen. 
Der Beschluß ist gerichtlich oder notariell aufzunehmen. 
Artikel XVI. 
Dem Königlichen Fiskus steht, vorbehaltlich der bereits erworbenen Rechte 
Dritter, das ausschließliche Recht zum Bergbau auf alle von dem Verfügungs- 
* des Grundeigenthümers ausgeschlossenen Mineralien in dem nachfolgenden 
Felde zu) welches begrenzt ist: 
1) gegen Ost durch die Oker von der Einmündung des Langethals in die- 
elbe bis an die Landesgrenze oberhalb der Rhomker Brücke; 
2) gegen
	        
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