Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Zweigbahn bildet einen integrirenden Theil des Berlin-Stettiner Eisenbahn- 
Unternehmens und finden auf dieselbe alle Bestimmungen der Allerhöchst be- 
stäägten Gesellschafts-Statuten, namentlich auch des Gestes vom 3. November 
1838., Anwendung. * 
Die spezielle Richtung der neuen Zweigbahn wird von dem Königlichen 
Handelsnnnlseit festgestellt. Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter 
besonderer Genehmigung des gedachten Ministeriums abgewichen werden. 
S. 3. 
Das zur Ausführung des neuen Unternehmens, desgleichen zum entsprechen- 
den Ausbau der Anschluß-Bahnhäfe t Cöslin und Danzig erforderliche Anlage- 
kapital wird auf zehn Millionen Thaler festgesetzt. 
K. 4. 
Die Beschaffung dieses Anlagekapitals erfolgt durch Ausgabe von vier- 
prozentigen, vom Staate mit 34 Prozent garantirten Prioritäts-Obligationen zum 
Eessimat-Romanainrerhh= von zehn Milleen Thaler. 
Die Bedingungen, unter denen die Kreirung und Emission dieser Obliga- 
tionen erfolgt, werden durch ein besonderes Allerhöchstes Privilegium festgesetzt. 
  
(Nr. 6640.) Privilegium wegen Ausgabe von zehn Millionen Thaler in vierprozentigen 
Prioritäts-Obligationen der Berlin. Stettiner Eisenbahngesellschaft, Be- 
hufs des Baues einer Zweigbahn von Cöslin über Stolp nach Danzig. 
Vom 24. April 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen ꝛc. 
Nachdem von Seiten der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft auf Grund 
des von der Generalversammlung ihrer Aktionaire am 21. Januar 1867. gefaßten 
Beschlusses, sowie des mit Unserer Genehmigung geschlossenen, dem Gesetze vom 
13. März 1867. beigefügten Vertrages vom 21. November 1866. über die Er- 
bauung und den künftigen Betrieb einer Zweigbahn von Köslin über Stolp nach 
Danzig darauf angetragen worden ist, ihr zu diesem Zwecke die Aufnahme einer 
Anleihe von zehn Millionen Thaler gegen Aesstellung auf den Inhaber lautender 
und mit Zinsscheinen versehener Prioritäts-Obligationen zu gestatten und Wir 
zur Ausführung dieser Zweigbahn unter dem heutigen Tage Unsere landesherr- 
liche Genehmigung ertheilt haben, wollen Wir in Veracksicht gung der Gemein- 
nützigkeit dieses Unternehmens und in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 
17. ##mi 1833. durch gegenwärtiges Privilegium die Emission gedachter Obliga- 
tionen unter nachstehenden Bedingungen genehmigen. 
. 1.
	        
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