Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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C. Vertretungs verbindlichkeit für verwirkte Geld strafen. 
g. 66. 
Wer Brennerei treibt, muß für sein Gesinde seine Diener, Gewerbs- 
ghülfen und seine im Hause befindliche Ehegattin, Kinder und Anverwandten, 
was die nach §§. 51. bis einschließlich 65. verhängten Geldstrafen und die vor- 
enthaltene Steuer betrifft, mit seinem Vermögen haften, wenn die Geldstrafe 
und die Steuer wegen Unvermögens des eigentlich Schuldigen nicht beigetrieben 
werden können. Der Steuerverwaltung bleibt aber in diesem Falle vorsthalten, 
die Geldbuße von dem stbsidiarisch Bechafteten einzuziehen oder statt dessen, und 
mit Verzichtung hierauf, die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße 
zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an den eigentlich Schuldigen vollstrecken zu 
lassen, n daß, letzteren Falls die Verbindlichkeit der subsidiarisch Verhafteten 
rücksichtlich der Steuern dadurch aufgehoben wird. 
D. Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die 
Gesetze. 
S. 67. 
Treten der Zuwsderhandlun gegen die Bestimmungen dieser Verordnung 
andere Vergehen oder Verbrechen bichs so kommen die allgemeinen Strafgesetze 
zur Anwendung. 
Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften 
dieser Verordnung verbunden, so tritt die darauf gesetzte Btrnfe in der Regel der 
Strafe der Defraudation hinzu. 
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen diese Ver- 
ordnung, welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Kontraventionen 
derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Kontraventionsstrafe, ins- 
besondere die durch die 9§. 57. und 58. verhängte Strafe von Einhundert Tha- 
lern gegen den subsidiarisch Verpflichteten, gleichwie gegen die eigentlichen Thäter 
und Theilnehmer, nur in einmaligem Betrage festgesetzt werden. 
E. Strafe der Bestechung der Beamten. 
. 68. 
Wer einem zur Wahrnehmung des Hierinterests verpflichteten Beamten, 
mit welchem er im Amte zu thun hat, Geld oder Geldeswerth zum Geschenk 
anbietet oder wirklich giebt, soll den vier und zwanzigfachen Betrag des angebote- 
nen oder gegebenen Geschenkes zur Strafe erlegen. Ist über den Betrag nichts 
auszumitteln, so tritt eine Geldbuße von zehn Walern ein. 
Jahrgang 1867. (Nr. 6643.) §6 F. Stra fe
	        
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