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KG. 40.
Verwendung Von den auf Grund dieser Verordnung eingezogenen Strafen und von
ber Strafgelber. dem Erlöse aus Konfiskaten wird ein Orüthei den Steuerbeamten, ingleichen
den Polizei-, Forstbeamten und Gendarmen als Belohnung zu Theil, in ofern sie
die Zuwiderhandlung entdeckt oder zur Entdeckung Hülfe geleistet haben. Die
anderen zwei Drittheile verbleiben der Staatskasse.
G. 41.
Verfahren ge. In Ansehung des Verfahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen
gen die Kontra- #gen die Bestimmungen dieser Verordnung kommen die Bestimmungen über das
venienten. erfahren bei Zollkontraventionen zur Anwendung.
s. 42.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Berordeumg, insonderheit
mit der Bestimmung der Hebestellen und Beamten, welchen die Erhebung der
Braumalzsteuer und die Kontrole übertragen wird, sowie mit dem Erlasse der
erforderlichen Kontrolvorschriften und Instruktionen beauftragt.
Soweit die Vorschriften dieser Verordnung auf Preußiigze Währung und
Preußisches Gemäß sich beziehen, hat der Finanzminister, nach Bedürfniß,
diese Vorschriften in ihrer Anwendung auf die in dem betreffenden Landestheile
gesetzlich bestehende Währung und das bestehende Gemäß näher zu bestimmen.
C. 43.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1867. in Kraft. Von demselben
Zeitpunkte ab werden die gesetzlichen Vorschriften, welche über die Besteuerung
des Bieres und Essigs und des Malzes in denjenigen Landestheilen, für welche
diese Verordnung ergeht, zur Zeit bessehen, außer Wirksamkeit gesetzt.
sichunich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckteim
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Mai 1867.
(I. &.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6645.)