Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die Steuerbehörde prüft diese Angaben auf dem einfachsten und zuver- 
lässigsten Wege, ohne daß dadurch jedoch dem Tabackspflanzer besondere Ver- 
messungskosten verursacht werden dürfen. Die Gemeindebeamten sind verpflichtet, 
sie bei dieser Prüfung zu unterstützen. 
KC. 7. 
Wer bei einem auf einer Grundfläche von sechs oder mehr Quadratruthen 
betriebenen Tabacksbau die vorschriftsmäßige Anzeige ganz unterläßt, macht sich 
einer Steuerdefraudation schuldt und wird nach den weiter unten folgenden Be- 
simmumgen (P. 17. ff.) bestraft. Wer dagegen diese Anzeige zwar macht, 
abei aber die Grundfläche dergestalt unrichtig angiebt, daß das verschwiegene 
Flächenmaaß bei einer 120 Quadratruthen erreichenden oder übersteigenden Aus- 
dehnung der mit Taback bepflanzten Grundfläche mehr als den zwanzigsten Theil 
der letzteren, oder bei einer geringeren Ausdehnung des mit Taback berstanzen 
Bodens 6 Quadratruthen oder mehr ausmacht, verfällt nur in eine Ordnungs-= 
strafe, welche bis zur Höhe der doppelten Steuer von dem verschwiegenen Flächen- 
maaß festgesetzt werden kann. Ist der Unterschied zwischen der Angabe und 
dem Befunde geringer, so wird die gesetzliche Steuer ohne weitere Strafe nach- 
erhoben. 
g. 8. 
Der Eigenthümer, Pächter oder andere Inhaber eines mit Taback be— 
pflanzten Grundstücks haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er 
den Taback gegen einen bestimmten Anthell oder unter sonstigen Bedingungen 
durch einen - ern hat anpflanzen und behandeln lassen. 
K. 9. 
Nach Grlchchener Prüfung der Angaben wird dem Tabackspflanzer die zu 
entrichtende Steuer berechnet bekannt gemacht. Die Zahlung muß zu Ente 
Julius des nach der Erndte folgenden Jahres erfolgen. 
K. 10. 
Eine Vergütung der Steuer für den ins Ausland verkauften Taback findet 
nicht statt. Treten dagegen gänzlicher Mißwachs oder andere Unfälle ein, die 
außerhalb des gewöhnlichen itterungswechses liegen, und die Erndte ganz oder 
um größten Theil verderben, so soll die Steuer nach dem Umfange des Scha- 
dens erlassen werden können. Ueber die Bedingungen und das Verfehren bei 
diesr Remision wird durch den Finanzminister das Nähere besonders angeordnet 
und bekannt gemacht werden. 
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So lange der Steuerbetrag noch nicht fällig ist, kann die Steuerbehoͤrde 
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