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Die Steuerbehörde prüft diese Angaben auf dem einfachsten und zuver-
lässigsten Wege, ohne daß dadurch jedoch dem Tabackspflanzer besondere Ver-
messungskosten verursacht werden dürfen. Die Gemeindebeamten sind verpflichtet,
sie bei dieser Prüfung zu unterstützen.
KC. 7.
Wer bei einem auf einer Grundfläche von sechs oder mehr Quadratruthen
betriebenen Tabacksbau die vorschriftsmäßige Anzeige ganz unterläßt, macht sich
einer Steuerdefraudation schuldt und wird nach den weiter unten folgenden Be-
simmumgen (P. 17. ff.) bestraft. Wer dagegen diese Anzeige zwar macht,
abei aber die Grundfläche dergestalt unrichtig angiebt, daß das verschwiegene
Flächenmaaß bei einer 120 Quadratruthen erreichenden oder übersteigenden Aus-
dehnung der mit Taback bepflanzten Grundfläche mehr als den zwanzigsten Theil
der letzteren, oder bei einer geringeren Ausdehnung des mit Taback berstanzen
Bodens 6 Quadratruthen oder mehr ausmacht, verfällt nur in eine Ordnungs-=
strafe, welche bis zur Höhe der doppelten Steuer von dem verschwiegenen Flächen-
maaß festgesetzt werden kann. Ist der Unterschied zwischen der Angabe und
dem Befunde geringer, so wird die gesetzliche Steuer ohne weitere Strafe nach-
erhoben.
g. 8.
Der Eigenthümer, Pächter oder andere Inhaber eines mit Taback be—
pflanzten Grundstücks haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er
den Taback gegen einen bestimmten Anthell oder unter sonstigen Bedingungen
durch einen - ern hat anpflanzen und behandeln lassen.
K. 9.
Nach Grlchchener Prüfung der Angaben wird dem Tabackspflanzer die zu
entrichtende Steuer berechnet bekannt gemacht. Die Zahlung muß zu Ente
Julius des nach der Erndte folgenden Jahres erfolgen.
K. 10.
Eine Vergütung der Steuer für den ins Ausland verkauften Taback findet
nicht statt. Treten dagegen gänzlicher Mißwachs oder andere Unfälle ein, die
außerhalb des gewöhnlichen itterungswechses liegen, und die Erndte ganz oder
um größten Theil verderben, so soll die Steuer nach dem Umfange des Scha-
dens erlassen werden können. Ueber die Bedingungen und das Verfehren bei
diesr Remision wird durch den Finanzminister das Nähere besonders angeordnet
und bekannt gemacht werden.
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So lange der Steuerbetrag noch nicht fällig ist, kann die Steuerbehoͤrde
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