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die vorhandenen Bestände an Tabacksblättern ig owen. nachsehen, wie erforderlich
ist, um sich von der Große des Vorraths in Beziehung auf die Sicherheit der
verschuldeten Steuer zu überzeugen.
K. 12.
Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Staate
die verschuldeten Gefälle zu verkürzen, begangen worden, und deshalb eine förm-
liche Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, welche Tabacksbau betreiben,
oder bei anderen, so ist dazu ein schriftlicher Auftrag eines Oberbeamten, oder
einer noch höheren, der Steuerhebestelle vorgesetzten Behörde erforderlich, und sie
darf nur unter Beachtung der für Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschriebe-
nen Formen und an solchen Orten stattfinden, die zur Verheimlichung von
Beständen steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind.
. 13.
Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind
verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder
leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen
Grenzen zu vollziehen.
S. 14.
Die Dienststunden, in welchen die Steuerbeamten an den Wochentagen
zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Verwal-
tung. Als Regel wird festgesetzt, daß wo die Hebestellen mit zwei oder mehre-
ren Kassenbeamten besetzt sind, die Dienststunden folgende sein sollen:
in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich, Vormittags
von 8 bis 12 Uhr, Nachmittags von 1 bis 5 Uhr. In den übrigen
Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr.
An anderen Orten sind die Dienststunden auf die Vormittagszeit von
9 bis 12 Uhr eingeschränkt.
Wenn es nöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung der
Steuerpflichtigen möglichst bewirkt werden.
Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an Orten, wo der-
gleichen stattfinden, besonders bekannt gemacht werden.
K. 15.
Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Um-
ständen für irgend ein Dienstgeschäft ein Entgelt oder Geschenk, es sei an Geld,
Sachen oder ienstleistung es habe Namen wie es wolle, verlangen oder an-
nehmen. Steuerpflichtige dürfen dergleichen dagegen unter keinen Umständen und
unter keinerlei Vorwand geben oder nur antragen, ohne sich straffällig zu machen.
Außer den bestimmten Steuersätzen wird nichts eshoben. Quittungen und
Bescheinigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei ertheilt. 1
(Nr. 6645.) 16.