Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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die  vorhandenen  Bestände  an  Tabacksblättern  ig  owen.  nachsehen,  wie  erforderlich
ist,  um  sich  von  der  Große  des  Vorraths  in  Beziehung  auf  die  Sicherheit  der
verschuldeten  Steuer  zu  überzeugen.

K.  12.

Ist  gegründeter  Verdacht  vorhanden,  daß  Unterschleife,  um  dem  Staate
die  verschuldeten  Gefälle  zu  verkürzen,  begangen  worden,  und  deshalb  eine  förmliche
  Haussuchung  erforderlich,  es  sei  bei  Personen,  welche  Tabacksbau  betreiben,
oder  bei  anderen,  so  ist  dazu  ein  schriftlicher  Auftrag  eines  Oberbeamten,  oder
einer  noch  höheren,  der  Steuerhebestelle  vorgesetzten  Behörde  erforderlich,  und  sie
darf  nur  unter  Beachtung  der  für  Haussuchungen  im  Allgemeinen  vorgeschriebenen
  Formen  und  an  solchen  Orten  stattfinden,  die  zur  Verheimlichung  von
Beständen  steuerpflichtiger  Gegenstände  geeignet  sind.

.  13.

Diejenigen,  bei  welchen  revidirt  wird,  und  deren  Gewerbsgehülfen  sind
verbunden,  den  revidirenden  Beamten  diejenigen  Hülfsdienste  zu  leisten  oder
leisten  zu  lassen,  welche  erforderlich  sind,  um  die  Revision  in  den  vorgeschriebenen
Grenzen  zu  vollziehen.

S.  14.

Die  Dienststunden,  in  welchen  die  Steuerbeamten  an  den  Wochentagen
zur  Abfertigung  der  Steuerpflichtigen  bereit  sein  müssen,  bestimmt  die  Verwaltung.
  Als  Regel  wird  festgesetzt,  daß  wo  die  Hebestellen  mit  zwei  oder  mehreren
  Kassenbeamten  besetzt  sind,  die  Dienststunden  folgende  sein  sollen:

in  den  Wintermonaten  Oktober  bis  Februar  einschließlich,  Vormittags
von  8  bis  12  Uhr,  Nachmittags  von  1  bis  5  Uhr.  In  den  übrigen
Monaten  von  7  bis  12  Uhr  und  von  2  bis  5  Uhr.

An  anderen  Orten  sind  die  Dienststunden  auf  die  Vormittagszeit  von
9  bis  12  Uhr  eingeschränkt.

Wenn  es  nöthig  ist,  muß  auch  außer  dieser  Zeit  die  Abfertigung  der
Steuerpflichtigen  möglichst  bewirkt  werden.

Abweichungen  von  vorstehenden  Bestimmungen  sollen  an  Orten,  wo  dergleichen
  stattfinden,  besonders  bekannt  gemacht  werden.

K.  15.

Von  den  Steuerschuldigen  dürfen  die  Steuerbeamten  unter  keinen  Umständen
  für  irgend  ein  Dienstgeschäft  ein  Entgelt  oder  Geschenk,  es  sei  an  Geld,
Sachen  oder  ienstleistung  es  habe  Namen  wie  es  wolle,  verlangen  oder  annehmen.
  Steuerpflichtige  dürfen  dergleichen  dagegen  unter  keinen  Umständen  und
unter  keinerlei  Vorwand  geben  oder  nur  antragen,  ohne  sich  straffällig  zu  machen.

Außer  den  bestimmten  Steuersätzen  wird  nichts  eshoben.  Quittungen  und
Bescheinigungen  der  Steuerbehörden  werden  gebührenfrei  ertheilt.  1

(Nr.  6645.)  16.