Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K. 16. 
Zuviel erhobene Gefälle werden zurückgezahlt, wenn binnen Jahresfrist, 
vom Tage der Versteuerung an gerechnet, der Anspruch auf Ersatz angemeldet 
und begründet wird. Wenn der Anspruch ganz oder theilweise zurückgewiesen 
wird, so ist dagegen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde binnen einer Prä- 
klusiofrist von sechs Wochen zulässig. Wendet sich der Reklamant an eine in- 
kompetente Behörde, so hat diese das Rekursgesuch an die kompetente Behörde 
aeuageben, ohne daß dem Reklamanten die Zwischenzeit auf die Frist anzu- 
rechnen ist. 
Ju wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls innerhalb 
Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, 
nachgefordert werden. Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zurück- 
erstattung oder Nachzahlung der Gefälle beziehungsweise gegen den Staat und 
den Steuerschuldigen erloschen, dem Staate bleiben jedoch seine Rechte auf 
Schadenersatz gegen die Beamten, durch deren Schuld die Gefälle gar nicht oder 
unrichtig erhoben worden, jederzeit vorbehalten, ohne daß die Beamten befugt 
sind, die Steuerschuldigen wegen der Nachzahlung der Gefälle in Anspruch 
zu nehmen. *-v 
. 7. 
Die Strafe der Defraudation (§. (7 besteht in einer Geldbuße, welche 
dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt. 
Die Steuer ist überdem von der Strafe unabhängig zu entrichten. 
KC. 18. 
Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die 
Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. 
K. 19. 
Im dritten Falle der Uebertretung nach vorhergegangener zweimaliger Be- 
strafung ist der sechszehnfache Betrag der nicht erlegten Steuer als Strafe verwirkt. 
K. 20. 
Wer Tabacksbau betreibt, muß für sein Gesinde, seine Diener, Gewerbs- 
gehülfen und seine im Hause befindliche Ehegattin, Kinder und Anverwandten, 
was die auf Grund dieser Verordnung verhängten Geldstrafen und die vorent- 
baltene Steuer betrifft, mit seinem Vermögen haften, wenn die Geldstrafe und 
die Steuer wegen Unvermögens des eigentlich Schuldigen nicht beigetrieben wer- 
den können. Den Steuerverwaltung bleibt aber in diesem Falle vorbehalten, die 
Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteien einzuziehen, oder statt dessen, und mit 
Verzichtleistung hierauf, die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu 
verhängende Freiheitsstrafe sogleidh an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu 
lassen, ohne daß letzteren Falles die Verbindlichkeit des subsidiarisch Verhafteten 
rücksichtlich der Steuer dadurch aufgehoben wird. 
5. 21.
	        
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