— 665 —
g. 21.
Treten der Zuwiderhandlung gegen die Besiimmungen dieser Verordnung
andere Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kommen die Vorschriften der allge-
meinen Strafgesetze in Anwendung.
K. 22.
Im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung (§. 7.))
welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Kontraventionen gleichzeitig
entdeckt werden, die Kontawentionsstrafe gegen die subsidiarisch Verpflichteten,
gleichwie gegen die eigentlichen Thäter oder Theilnehmer nur im einmaligen Be-
trage festgesetzt werden.
g. 23.
Wer einen zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten,
mit welchem er im Amte zu thun hat, Geld oder Geldwerth zum Geschenke an-
bietet, oder wirklich macht, soll den vier und zwanzigfachen Betrag.des angebotenen
oder gegebenen Geschenks zur Strafe erlegen.
st über den Betrag nichts auszumitteln, so tritt eine Geldbuße von zehn
Thalern ein.
K. 24.
Eine jede Widersetzlichkeit gegen die in Ausübung ihres Amtes begriffenen
Personen, mögen es Steuer= oder andere zur Wahrnehmung des Steuerinteresses
verpflichtete Beamte sein, sowie auch eine Versagung der Hülfsleistung, deren die
Beamten bei ihrem Revisionsgeschäfte abseiten der Gewerbtreibenden bedürfen
G. 13.), soll an dem Schuldigen, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
eine härtere Strafe Platz greift, mit zehn bis funfzig Thalern oder mit verhältniß-
mäßiger . 26.) Ge iingrifstrafe geahndet werden. Die Wah) der Strafgattung
bleibt nach den Umständen eines jeden einzelnen Falles der Behörde überlassen,
welche in der Sache selbst zu entscheiden hat.
C. 25.
Die Uebertretung der in Gemäßheit dieser Verordnung erlassenen und
gehörig bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften, auf welche keine besondere
trafe gesetzt worden, soll mit einer Geldbuße von 1 bis 10 Thalern geahndet
werden.
g. 26.
Bei dem Unvermögen zur Entrichtung der Geldstrafe tritt in allen durch
die gegenwärti ee Verordnung mit Geldstrafe bedrohten Fällen verhältnißmäßige,
nach den diesfälligen Bestimmungen der allgemeinen Strafgesetze zu bemessende
Gefängnißstrafe ein.
Dieselbe darf jedoch im ersten Straffalle die Dauer von Einem ahre
beim ersten Rückfalle die Dauer von zwei Jahren und bei weiteren Rückfä
die Dauer von vier Jahren nicht übersteigen.
Jahrgang 1867. (Nr. 6645.) *88 GF 27.