Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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g. 21. 
Treten der Zuwiderhandlung gegen die Besiimmungen dieser Verordnung 
andere Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kommen die Vorschriften der allge- 
meinen Strafgesetze in Anwendung. 
K. 22. 
Im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung (§. 7.)) 
welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Kontraventionen gleichzeitig 
entdeckt werden, die Kontawentionsstrafe gegen die subsidiarisch Verpflichteten, 
gleichwie gegen die eigentlichen Thäter oder Theilnehmer nur im einmaligen Be- 
trage festgesetzt werden. 
g. 23. 
Wer einen zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten, 
mit welchem er im Amte zu thun hat, Geld oder Geldwerth zum Geschenke an- 
bietet, oder wirklich macht, soll den vier und zwanzigfachen Betrag.des angebotenen 
oder gegebenen Geschenks zur Strafe erlegen. 
st über den Betrag nichts auszumitteln, so tritt eine Geldbuße von zehn 
Thalern ein. 
K. 24. 
Eine jede Widersetzlichkeit gegen die in Ausübung ihres Amtes begriffenen 
Personen, mögen es Steuer= oder andere zur Wahrnehmung des Steuerinteresses 
verpflichtete Beamte sein, sowie auch eine Versagung der Hülfsleistung, deren die 
Beamten bei ihrem Revisionsgeschäfte abseiten der Gewerbtreibenden bedürfen 
G. 13.), soll an dem Schuldigen, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen 
eine härtere Strafe Platz greift, mit zehn bis funfzig Thalern oder mit verhältniß- 
mäßiger . 26.) Ge iingrifstrafe geahndet werden. Die Wah) der Strafgattung 
bleibt nach den Umständen eines jeden einzelnen Falles der Behörde überlassen, 
welche in der Sache selbst zu entscheiden hat. 
C. 25. 
Die Uebertretung der in Gemäßheit dieser Verordnung erlassenen und 
gehörig bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften, auf welche keine besondere 
trafe gesetzt worden, soll mit einer Geldbuße von 1 bis 10 Thalern geahndet 
werden. 
g. 26. 
Bei dem Unvermögen zur Entrichtung der Geldstrafe tritt in allen durch 
die gegenwärti ee Verordnung mit Geldstrafe bedrohten Fällen verhältnißmäßige, 
nach den diesfälligen Bestimmungen der allgemeinen Strafgesetze zu bemessende 
Gefängnißstrafe ein. 
Dieselbe darf jedoch im ersten Straffalle die Dauer von Einem ahre 
beim ersten Rückfalle die Dauer von zwei Jahren und bei weiteren Rückfä 
die Dauer von vier Jahren nicht übersteigen. 
Jahrgang 1867. (Nr. 6645.) *88 GF 27.
	        
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