Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(FNr. 6646.) Verordnung, betreffend die Kompetenz des Ministers der geistlichen, Unter- 
richts= und Medizinal-Angelegenheiten zur Verfügung über Gegenstände 
der Unterrichts- und der Medizinal--Verwaltung in den neuerworbenen 
Gebietstheilen. Vom 13. Mai 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x. 
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für den Umfang der durch 
die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember v. J. mit der Monarchie 
vereinigten Landestheile, was folgt: 
Unser Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten 
wird gumachig innerhalb der durch die Gesetze vom 20. September und 24. De- 
zember v. J. (Gesetz Samml. S. 555. 875. 600r mit Unserer Monarchie ver- 
zürtete Landestheile in Angelegenheiten, welche die nachstehenden Gegenstände 
etreffen: 
das Prüfungswesen an Schulen jeden Grades einschließlich der Univer- 
sitäten, die Festsellun der an die Prüfungen Gensften Berechtigungen, 
die Normirung der Lesrerbesoltungen und des Schulgeldes, die Feststellung 
der Lehrpläne für Schulen jeden Grades, einschließlich der Schullehrer- 
Seminarien, die Regulirung des Privatschulwesens, die Pensionirung 
und Emeritirung der Lehrer, das Prüfungswesen sämmtlicher Medizinal- 
bersonen, die Niederlassung derselben und die erbung des Rechts zur 
usübung der ärztlichen, wundärztlichen, #bburtshülflichen und zahnärzt- 
lichen Praxis, die Bedingungen für die Anlegung und den Geschäfts- 
betrieb, sowie für die Visstation der Apotheken, die Beaufsichtigung des 
Medizinalwesens, die Medizinal-, Sanitäts= und Veterinairpolizei, die 
Feststellung der Arzneitaxe, den Debit der A#neingaren „sowie die Zu- 
lassung un Beaufichtigung der Privat-Krankenanstalten, 
in demselben Maaße Verfügung “- treffen, wie ihm solches in den älteren Landes- 
theilen der Monarchie ressortmäßig zukommt. 
Die vorstehende Verordnung ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Berlin, den 13. Mai 1867. 
d. S) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6646—6647.) (Nr. 664 7.)
	        
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