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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
– Nr. 43. —
(Nr. 6648.) Verordnung, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-
ordnung in die Herzogthümer Holstein und Schleswig. Vom 13. Mai
1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für die Herzogthümer
Holstein und Schleswig, was folgt:
s. 1.
Die in der Anlage A. abgedruckte Allgemeine Deutsche Wechselordnung
tritt nebst den nachstehenden Emführungsbestinmmungen in den Herzogthümern
Holstein und Schleswig am 1. Juli 1867. in Kraft.
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Die Vollstreckung des Wechselarrestes wird gemäß des letzten Absatzes des
Artikels 2. der Wechselordnung ausgeschlossen:
1) gegen die Mitglieder der beiden Häuser des Landtages nach Maaßgabe
des Artikels 84. der Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat
vom 31. Januar 1850. (Gesetz= Samml. S. 17.)
2) gegen Personen des Soldatenstandes, so lange sie dem Dienststande an-
gehören, Militair= und Civilbeamte sind dem Wechselarrest unterworfen;
gegen einen Beamten darf der Arrest lebech erst dann vollstreckt werden,
wenn der vorgesetzten Dienstbehörde Anzeige erstattet ist und dieselbe für
die Vertretung des Beamten zu sorgen vermocht hat;
3) gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem
Schiffe angestellten Personen, wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig
(segelfertig) ist
4) gegen diejenigen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, oder
welche zur Güterabtretung zugelassen worden sind, wegen der früher ent-
standenen Forderungen. #
Jahtgang 1867. (Nr. 6648.) 89 d. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 28. Mai 1867.