Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

– 670 — 
g. 3. 
Hat ein Wechselschuldner fünf Jahre hindurch im Personalarrest sich be- 
funden, so kann er wegen der vor Ablauf der fünf Jahre entstandenen Forderungen 
desjenigen Gläubigers, auf dessen Antrag der Personalarrest vollstreckt worden 
ist, nicht länger in Haft behalten werden. Eine Verlängerung der Haft über 
den erwähnten Zeitraum ist nur dann zulässig, wenn der Gläubiger nachweist, 
daß dem Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen. Die fünfjährige Dauer 
des Personalarrestes hat auf das Recht eines anderen Wechselgläubigers, wegen 
der ihm zustehenden Wechselforderungen die Fortdauer des Pnhtes zu 
fordern, keinen Einfluß. Dasselbe gilt von dem Gläubiger, auf dessen Antrag 
er Personalarrest vollstreckt worden ist, wegen der erst nach Beendigung des 
fünfjährigen Arrestes entstandenen Forderungen. 
. 1. 
Die Amortisation eines Wechsels ist bei dem Wechselgericht des Zahlungs- 
ortes nachzusuchen. Der Antragende muß eine Adbschrift des Wechsels beibringen 
oder doch den wesentlichen Inhalt desselben und alles das, was das Gericht zur 
vollständigen Erkennbarkeit für nöthig hält, angeben, auch den Besitz und Verlast 
glaubhaft machen. Das Gericht erläßt eine ösrrntlichr Aufforderung, in welcher 
der Wechsel näher beschrieben wird und der unbekannte Inhaber desselben auf- 
zufordern ist, binnen einer bestimmten Frist den Wechsel dem Gerichte vorzulegen, 
mit der Verwarnung, daß sonst der Wechsel werde für kraftlos erklärt werden. 
Die Aufforderung wird dreimal in drei verschiedene Zeitungen und zwar in zwei 
inländische und in eine ausländische eingerückt. — Das Gericht ist befugt, die Auf- 
forderung in mehrere Zeitungen einrücken zu lassen, wenn dies nach den Um- 
ständen angemessen erscheint. Die Frist zur Meldung wird auf mindestens sechs 
Monate und böchstens Ein Jahr, vom Verfalltage ab gerechnet, bestimmt. Wird 
von einem Inhaber der Wechsel vorgelegt, so ist dem Antragsteller biervon 
Kenntniß zu #bben und ihm zu überlassen, sein Recht gegen den Inhaber geltend 
zu machen. Meldet sich kein Inhaber, so erklärt das Gericht auf weiteren An- 
trag des Antragstellers den Wechsel für amortisirt. 
C. ö. 
Der Wechselprotest ist durch einen öffentlichen Notar oder durch einen das 
Richteramt bekleidenden Beamten, oder den Stadtsekretair in den Städten, oder 
einen mit landesherrlicher Bestallung versehenen Aktuar in den Landdistrikten auf- 
zunehmen. 
S. 6. 
Proteste dürfen nur von 9 Uhr Vormittags bie 6 Uhr Aberos, zu einer 
früheren oder spateren Tageszeit aber nur mit Zustimmung des Protestaten er- 
hoben werden. 
S. V.
	        
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