Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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8) die Angabe des Ortes, wo die Jahlem schehen soll; der bei dem 
Ramen oder der Firma des Bezo 2 Agegebene On gilt afr den 
Wechsel, insoferm nicht ein eigener — angegeben ist, als Zah- 
lungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen. 
Artikel 5. 
Ikk die zu zahlende Geldfumme (Art. 4. Nr. 2.) in Buchstaben und in 
Jiffern ausgedruckt, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte 
Summe. 
st die Summe mehxmals mit Buchstaben oder mehrmgls mit Ziffern 
geshriel, so gilt bei * die geringere Summe. 
Artikel 6. 
Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten (Art. 4. Nr. 3.) bezeichnen 
(Wechskl an eigene Order). 
esgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen gert 4. Nr. 7.) 
bezeichnen, ½ die Zahlung an einem anderen Orte als dem der Ausstellung 
geschehen soll (trassirt-eigene Wechsel). 
Artikel 7. 
Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels 
(Art. 4.) fehlt, entsteht keine wechselmäßige Verbindlichkeit. Auch haben die auf 
eine chrift gesetzten Exklärungen (Indossament, Accept, Ayal) keine Wechsel- 
kraft. Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben. 
II. Verpflichtungen des Ausstellers. 
Artikel 8. 
Der Aussteller eines Wechsels haftet für dessen Annahme und Zahlung 
wechselmäßig. 
III. Indossament. 
Artikel 9. 
Der Remittent kann den Wechsel an einen Anderen durch Indossament 
(Giro) übertragen. 
Hat jedoch der Aussteller die Uebertragung im Wechsel durch die Worte 
„nicht an Order“ oder durch einen gleichbede en Ausdruck untersagt, so hat 
das Indossament keine wechfelrechtliche irkung. 
Artikel 10. 
Durch das Indossamen gehen alle Rochte aus dem Wechsel auf den In- 
(Nr. 6646) dossatar
	        
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