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anderen Orte als der Regreßnehmer wohnt, zu demjenigen Kurse gezahlt werden,
welchen ein vom Woßnorte des Regreßnehmers auf den Wohnort des Regreß-
pflichtigen gezogener Wechsel auf Sicht hat. Besteht im Wohnorte des Regreß-
nehmers kein Kurs auf den Wohnort des Regrefpslichigen so wird der Kurs
nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte bes Regreßpflichtigen
am nächsten liegt. Wegen der Bescheinigung des Kurses kommt die Bestimmung
des Art. 50. zur Anwendung.
Artikel 52.
Durch die Bestimmungen der Art. 50. und 51. Nr. 1. und 3. wird bei
einem Regresse auf einen ausländischen Ort die Berechnung höherer, dort zu-
lässiger Sätze nicht ausgeschlossen.
Artikel 53.
Der Regreßnehmer kann über den Betrag seiner Forderung einen Rück-
wechsel Bsr Regreßpflichtigen ziehen. Der Forderung treten in diesem Falle
noch die Mäklergebühren für Negozirung des Rückwechsels, sowie die etwaigen
Stenpelhehührent hinzu. Der Rückwechsel muß auf Sicht zahlbar und unmittel-
bar (a drittura) gestellt werden.
Artikel 54.
Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des Wechsels, des Pro-
testes und einer anhichn Retour-Rechnung Zahlung zu leisten verbunden.
Artikel 55.
Jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner befriedigt, hat, kann sein
eigenes und seiner Nachmänner Indossament ausstreichen.
IX. Intervention.
1. Ehrenannahme.
Artikel 56.
Befindet sich auf einem Mangels Annahme protestirten Wechsel eine auf
den Jahlungsort lautende Nothadresse, so muß, ehe Sicherstellun verlangt wer-
den kann, die Annahme von der Nothadresse gefordert werden. Unter mehreren
Nothadressen gebührt derjenigen der Vorzug, durch deren Jahlung die meisten
Verpflichteten befreit werden.
Artikel 57.
Die Ehren-Annahme von Seiten einer nicht auf dem Wechsel als Noth-
adresse benannten Person braucht der Inhaber nicht zuzulassen.
Jahrgong 1867. (Nr. 6648.) 91 Ar-