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Artikel 82.
Der Wechselschuldner kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche aus
dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen
Kläger zustehen.
Artikel 83.
Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Acceptanten
durch Verjährung oder dadurch, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts gesehlich
vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt sind, erloschen, so bleiben dieselben dem
Inheber des Wechsels nur so weit, als sie sich mit dessen Schaden bereichern
würden, verpflichtet. Gegen die Indossanten, deren wechselmäßige Verbindlichkeit
erloschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht statt.
XV. Ausländische Gesetzgebung.
Artikel 84.
Die Fähigkeit eines Ausländers, wechselmäßige Verpflichtun en zu über-
nehmen, wird nach den Gesetzen des Staats beurthein, welchem enschor angehört.
Jedoch wird ein nach den Gesetzen seines Vaterlandes nicht wechselfähiger Aus-
länder durch Uebernahme von Wechselverbindlichkeiten im Inlande verpflichtet,
insofern er nach den Gesetzen des Inlandes wechselfähig ist.
Artikel 85.
Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande ausgestellten Wechsels,
sowie jeder anderen im Auslande ausgestellten Wechselerklärung, werden nach
den Gesetzen des Ortes beurtheilt, an welchem die Erklärung erfolgt ist. Ent-
sprechen jedoch die im Auslande geschehenen Wechselerklärungen den Anforderungen
es inländischen Geseaes b so kann daraus, daß sie nach ausländischen gen
mangelhaft sind, kein Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im In-
lande auf den Wechsel gesetzten Erklärungen entnommen werden. Ebenso haben
Wechselerklärungen, wodurch sich ein Inländer einem anderen Inländer im Aus-
lande verpflichtet, Wechselkraft, wenn sie auch nur den Anforderungen der inlän-
dischen Gesetzgebung entsprechen.
Artikel 86.
Ueber die Form der mit einem Wechsel an einem ausländischen Platze zur
Ausübung oder Ehaltmg des Wechselrechts vorzunehmenden Handlungen ent-
scheidet das dort geltende Recht.
XVI. Protest.
Artikel 87.
Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten auf-
(Nr. 6648.) ge-