Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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als festgestellt anzunehmen, wenn auch eine dieserhalb bei der Polizeibehörde des 
Orts geschehene Nachfrage des Notars oder des Gerichtsbeamten fruchtlos geblieben 
ist, welches im Proteste bemerkt werden muß. 
Artikel 92. 
Verfällt der Wechsel an einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage, so 
ist der nächste Werktag der Zahlungstag. Auch die Herausgabe eines Wechsel- 
duplikats, die Erklärung über die Annahme, sowie jede andere Handlung, können 
nur an einem Werktage gefordert werden. Fällt der Zeitpunkt, in welchem die 
Vornahme einer der vorstehenden Handlungen spätestens gefordert werden mußte, 
auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muß diese Handlung am nächsten 
Werktage gefordert werden. Dieselbe Bestimmung findet auch auf die Protest- 
erhebung Anwendung. 
Artikel 93. 
Bestehen an einem Wechselplatze allgemeine Zahltage (Kassirtage), so braucht 
die Zahlung eines zwischen den Zahltagen fällig gewordenen Wechsels erst am 
nächsten Zahltage geleistet zu werden, sofern nicht der Wechsel auf Sicht lautet. 
Die im Artikel 41. für die Aufnahme des Protestes Mangels Zahlung bestimmte 
Frist darf jedoch nicht überschritten werden. 
XVIII. Mangelhafte Unterschriften. 
Artikel 94. 
Wechselerklärungen, welche statt des Namens mit Kreuzen oder anderen 
Zeichen vollzogen sind, haben nur dann, wenn diese Zeichen gerichtlich oder notariell 
beglaubigt worden, Wechselkraft. 
Artikel 95. 
Wer eine Wechselerklärung als Bevollmächtigter eines Anderen unterzeichnet, 
ohne dazu Vollmacht zu haben, haftet persönlich in gleicher Weise, wie der an- 
gebliche Machtgeber gchasee! haben würde, wenn die Vollmacht ertheilt gewesen 
wäre. Dasselbe gilt von Vormündern und anderen Vertretern, welche mit Ueber- 
schreitung ihrer Befugnisse Wechselerklärungen ausstellen. 
Dritter Abschnitt. 
Von eigenen Wechseln. 
Artikel 96. 
Die wesentlichen Erfordernisse eines eigenen (trockenen) Wechsels sind: 
1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bzeichnung als Wechsel, oder, 
Johrgong 1867. (Nr. 6648. 9 wenn
	        
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