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schrift zu erklären und gerichtlichen Spruch zu gewärtigen. Der Antrag auf
Verhängung eines vorläufigen Personal= oder Real-Arrestes zur Sicherheit ist
auch wegen Wechselforderungen nur dann statthaft, wenn die nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen dazu erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sind.
K. 105.
Auf Antrag des Betlagten darf der anberaumte Termin nur dann aus-
gesetzt werden, wenn derselbe Umstände bescheinigt, welche ihm nicht allein das
versönliche Erscheinen, sondern auch die Bevollmächtigung und Instruirung eines
nderen unmöglich machen.
S. 106.
Erscheint der Beklagte in dem Termine nicht, so wird unter Verurtheilung
desselben in die Terminskosten eine zweite Citation, in den Städten auf den
folgenden Tag, in den Landdistrikten aber auf längstens dreimal 24 Stunden unter
er Verwarnung wider ihn abgegeben, daß beim abermaligen Ausbleiben seine
Unterschrift für anerkannt unghehen und er seiner Einreden wider den Wechsel
für verlustig erklärt werden wird.
Beim Ausbleiben in diesem Termin ist der Beklagte auf Antrag des
Klägers zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit innerhalb dreier Tage bei Vermeidung
der Wechselexekution unter Erstattung der in dem Erkenmtniß zu bestimmenden
Kosten zu verurtheilen. "-
§·107.
Im Termine müssen beide Theile persönlich oder durch hinlänglich Be-
Fnch erscheinen. Die Vertretung durch Advokaten ist den Parteien zu
gestatten.
K. 108.
Erscheint der Beklagte und erkennt er ohne Einreden die Richtigkeit seiner
Unterschrift an, so wird er sofort zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit unter Er-
stattung der in dem Erkenntniß zu bestimmenden Kosten innerhalb dreier Tage
bei Vermeidung der Wechselexekution verurtheilt.
C. 109.
Leugnet dagegen der Beklagte, ohne Einreden vorzuschützen, seine Unter-
schrift des Wechsels, des Indossaments, oder des Accepts ab, und erbietet sich
zur eidlichen Diffession derselben, so wird zur Leistung des Eides ein ander-
weitiger naher, nicht über 3 Tage zu erstreckender Termin angesetzt, nach abge-
leistetem Eide aber der Beklagte von der Wechselklage entbunden und der Kläger
in die Kosten verurtheilt. ill der Kläger den Beklagten den Diffsionseid
nicht schwören lassen, so steht ihm frei, unter Erstattung der Kosten das Wechsel-
verfahren fallen zu lassen und sein Recht im ordentlichen Prozesse auszuführen.
Beweis durch Vergleichung der Handschrift ist im Wechselprozesse vnzuläsig 0