Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

(Nr. 6650.) Verordnung, betreffend die Justizverwaltung und die Einführung der im 
Landgerichtsbezirk Coblenz geltenden Gesetze in dem vormals Hessen- 
Homburgschen Oberamt Meisenheim. Vom 13. Mai 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen hiermit Folgendes: 
F. 1. 
Das bisher zur Landgrafschaft Hessen-Homburg gehörige Oberamt Meisen- 
heim soll vom 1. Juli d. J. ⅛ einen besonderen idenssgerschtsbeir bilden 
und in Beziehung auf Kompetenz und Verfahren der Justisbegörden so angesehen 
und behandelt werden, wie ein bisher schon zum Landgerichte Coblenz, beziehungs- 
weise zum Untersuchungsamte Simmern getöriges Friedensgericht. 
§. 2. 
Alle seit dem 5. April 1815. ergangenen, das Civil= und Strafrecht, sowie 
die Civil= und Strafrechts flege siuchnen Gesetze, Verordnungen und. Bestim- 
mungen, welche in dem Landgerichtsbezirk Coblenz Gesetzeskraft haben, werden 
hierdurch mit derselben Wirkung vom I. Juli d. J. ab in dem bisherigen Bezirk 
des Oberamts Meisenheim für eingeführt erklärt und dagegen die seit jenem Zeit- 
unkte von der Landgräflich Homburgischen und der Großherzoglich Hessischen 
Regierung in den angegebenen Beziehungen erlassenen Gesetze, Verordnungen und 
Besimmm#ngen aufarl en. 
K. 3. 
Mit der Ausführung der hiernach erforderlichen Anordnungen wird der 
Justizminister beauftragt. 
Lerhndih Uu#ter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. 
·. —— — 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hefbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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