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(Nr. 6652.) Verordnung, betreffend die Wahl der Geschworenen im Gebiete der ehemaligen
freien Stadt Frankfurt. Vom 11. Mai 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc§
verordnen für das Gebiet der seitherigen freien Stadt Frankfurt, was folgt:
Artikel 1.
Die Bestimmungen in Artikel 185. 186. und 187. des Frankfurter
Gesetzes über das Verfahren in Strafsachen vom 16. September 1856. werden
aufgehoben.
Artikel 2.
Zum Zwecke der Wahl der Geschworenen wird von dem Regierungs-Präsidenten
eine Liste von vierhundert zum Amte eines Geschworenen tauglichen
Personen aufgestellt. Artikel 3
rtikel 3.
Diese Liste wird dem Präsidenten de5 Appellationsgerichts übersendet,
welcher daraus zweihundert Geschworene zu wählen hat.
Artikel 4.
Das Ergebniß der Wahl ist sofort dem Appellationsgericht mitzutheilen
und von diesem in dem Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Artikel 5.
Die Aufstellung der Liste der Geschworenen für das Jahr 1867. durch
den Regierungspräsidenten erfolgt soott nach Verkündigung dieser Verordnung.
Der Regierungspräsident hat diese Liste binnen 8 Tagen dem Präsidenten des
Appellationsgerichts zuzustellen, welcher die Auswahl der Geschworenen sofort
vorzunehmen hat.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Mai 1867
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg.
(Xr. 6653.)