Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  702  —

(Nr.  6652.)  Verordnung,  betreffend  die  Wahl  der  Geschworenen  im  Gebiete  der  ehemaligen
  freien  Stadt  Frankfurt.  Vom  11.  Mai  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc§

verordnen  für  das  Gebiet  der  seitherigen  freien  Stadt  Frankfurt,  was  folgt:

Artikel  1.

Die  Bestimmungen  in  Artikel  185.  186.  und  187.  des  Frankfurter
Gesetzes  über  das  Verfahren  in  Strafsachen  vom  16.  September  1856.  werden
aufgehoben.

Artikel  2.

Zum  Zwecke  der  Wahl  der  Geschworenen  wird  von  dem  Regierungs-Präsidenten
  eine  Liste  von  vierhundert  zum  Amte  eines  Geschworenen  tauglichen
Personen  aufgestellt.  Artikel  3

rtikel  3.

Diese  Liste  wird  dem  Präsidenten  de5  Appellationsgerichts  übersendet,
welcher  daraus  zweihundert  Geschworene  zu  wählen  hat.

Artikel  4.
Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  sofort  dem  Appellationsgericht  mitzutheilen
und  von  diesem  in  dem  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Artikel  5.

Die  Aufstellung  der  Liste  der  Geschworenen  für  das  Jahr  1867.  durch
den  Regierungspräsidenten  erfolgt  soott  nach  Verkündigung  dieser  Verordnung.
Der  Regierungspräsident  hat  diese  Liste  binnen  8  Tagen  dem  Präsidenten  des
Appellationsgerichts  zuzustellen,  welcher  die  Auswahl  der  Geschworenen  sofort
vorzunehmen  hat.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Mai  1867

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zur  Lippe.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Xr.  6653.)