Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

(Nr.  6650.)  Verordnung,  betreffend  die  Justizverwaltung  und  die  Einführung  der  im
Landgerichtsbezirk  Coblenz  geltenden  Gesetze  in  dem  vormals  Hessen-Homburgschen
  Oberamt  Meisenheim.  Vom  13.  Mai  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen  hiermit  Folgendes:
F.  1.

Das  bisher  zur  Landgrafschaft  Hessen-Homburg  gehörige  Oberamt  Meisenheim
  soll  vom  1.  Juli  d.  J.  ⅛  einen  besonderen  idenssgerschtsbeir  bilden
und  in  Beziehung  auf  Kompetenz  und  Verfahren  der  Justisbegörden  so  angesehen
und  behandelt  werden,  wie  ein  bisher  schon  zum  Landgerichte  Coblenz,  beziehungsweise
  zum  Untersuchungsamte  Simmern  getöriges  Friedensgericht.

§.  2.

Alle  seit  dem  5.  April  1815.  ergangenen,  das  Civil=  und  Strafrecht,  sowie
die  Civil=  und  Strafrechts  flege  siuchnen  Gesetze,  Verordnungen  und.  Bestimmungen,
  welche  in  dem  Landgerichtsbezirk  Coblenz  Gesetzeskraft  haben,  werden
hierdurch  mit  derselben  Wirkung  vom  I.  Juli  d.  J.  ab  in  dem  bisherigen  Bezirk
des  Oberamts  Meisenheim  für  eingeführt  erklärt  und  dagegen  die  seit  jenem  Zeitunkte

  von  der  Landgräflich  Homburgischen  und  der  Großherzoglich  Hessischen
Regierung  in  den  angegebenen  Beziehungen  erlassenen  Gesetze,  Verordnungen  und
Besimmm#ngen  aufarl  en.

K.  3.

Mit  der  Ausführung  der  hiernach  erforderlichen  Anordnungen  wird  der
Justizminister  beauftragt.

Lerhndih  Uu#ter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Mai  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zur  Lippe.

·.  ——  —

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hefbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).