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Eine Pension in Höhe des gedachten Betrages ist auch in dem du zu
gewähren, wenn der Beamte zur Zeit der Pensionirung sich in einer zur Pension
nicht berechtigenden Stelle besnder
C. 4.
Der Verpslichtung zur Zahlung der reglementsmäßigen Pensionsbeiträge
unterliegen die Beamten mit der Maaßgabe, daß derjenige Gehaltsbetrag, den
sie bis zu dem im §. 3. bezeichneten Zeitpunkte pensionsabzugsfrei bezogen haben,
hierdurch nicht geschmälert werden darf.
§. 5.
Die Wittwen und Waisen der Beamten erhalten, insofern ihnen nach der
bisherigen Gesetzgebung Pensionen aus der Staatskasse gebühren würden, diese
Pensionen in Slte desjenigen Betrages, welcher ihnen aus der Staatskasse hätte
gewährt werden müssen, wenn der Beamte zur Zeit der Gesetzeskraft dieser Ver-
ordnung oder seiner früheren Versetzung in die älteren Provinzen mit Tode ab-
gegangen wäre.
In den Bestimmungen über die aus selbstständigen Beamten-Wittwen= und
Waisenkassen zu gewährenden Pensionen und über die zu diesen Kassen zu ent-
richtenden Beiträge wird durch gegenwärtige Verordnung nichts geändert.
S. 6.
Sofern in besonderen Verträgen hinsichtlich der Pensionsansprüche der
übernommenen Beamten Festsetzungen getroffen worden sind, bewendet es bei
den letzteren.
S. 7.
Auf Hofbeamte, Geistliche und Lehrer findet diese Verordnung keine An-
wendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Mai 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6658.)