Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Eine Pension in Höhe des gedachten Betrages ist auch in dem du zu 
gewähren, wenn der Beamte zur Zeit der Pensionirung sich in einer zur Pension 
nicht berechtigenden Stelle besnder 
C. 4. 
Der Verpslichtung zur Zahlung der reglementsmäßigen Pensionsbeiträge 
unterliegen die Beamten mit der Maaßgabe, daß derjenige Gehaltsbetrag, den 
sie bis zu dem im §. 3. bezeichneten Zeitpunkte pensionsabzugsfrei bezogen haben, 
hierdurch nicht geschmälert werden darf. 
§. 5. 
Die Wittwen und Waisen der Beamten erhalten, insofern ihnen nach der 
bisherigen Gesetzgebung Pensionen aus der Staatskasse gebühren würden, diese 
Pensionen in Slte desjenigen Betrages, welcher ihnen aus der Staatskasse hätte 
gewährt werden müssen, wenn der Beamte zur Zeit der Gesetzeskraft dieser Ver- 
ordnung oder seiner früheren Versetzung in die älteren Provinzen mit Tode ab- 
gegangen wäre. 
In den Bestimmungen über die aus selbstständigen Beamten-Wittwen= und 
Waisenkassen zu gewährenden Pensionen und über die zu diesen Kassen zu ent- 
richtenden Beiträge wird durch gegenwärtige Verordnung nichts geändert. 
S. 6. 
Sofern in besonderen Verträgen hinsichtlich der Pensionsansprüche der 
übernommenen Beamten Festsetzungen getroffen worden sind, bewendet es bei 
den letzteren. 
S. 7. 
Auf Hofbeamte, Geistliche und Lehrer findet diese Verordnung keine An- 
wendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. Mai 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6658.)
	        
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