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(Nr. 6659.) Verordnung, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften
und die Zusammenlegung der Grundstücke, für das vormalige
Kurfürstenthum Hessen. Vom 13. Mai 1867.
Wur Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen für das vormalige Kurfürstenthum Hessen, was folgt:
S. 1.
Nach den Vorschriften dieser Verordnung findet statt:
I. die Ablösung der als Dienstbarkeit (Servitut) auf dem Grundeigenthum
lastenden Nutzungsberechtigungen
1) zur Weide,
2) zur Waldmast, zum Bezuge von Holz, Lohe und Streuzeug,
3) zum Plaggen-, Rasen= und Bültenhieb,
4) zum Grasschnitt und n#t Nutzung von Schilf, Binsen oder Rohr
ri
auf Ländereien und Privatgewässern aller Art;
II. die Theilung von Grundstücken, welche von mehreren Mit= oder Gesammteigenthümern
oder von Genossenschaften ungetheilt besessen und durch
gemeinschaftliche Ausübung einer oder mehrerer dernachbenannten Nutzungen:
Weide, Grasschnitt, Waldmast, Holz= und Streunutzungen, Plaggen-Rasen-
und Böältenhieb, Torfnutzung Plaggen.,
benutzt werden;
III. die wirthschaftliche Zusammenlegung der Grundstücke.
C. 2.
Zu dem Antrage auf Theilung des im F. I. unter II. gehachten Eigenthums
ist ein jeder Interessent unbeschadet der Fortdauer der Gemeinschaft für
die übrigen Interessenten berechtigt.
Zu dem Antrage auf Ablösung einer Dienstbarkeit ist sowohl der Berechtigte
als der Eigenthümer des verpflichteten Grundstücks befugt.
Das Recht zum Mntrage auf Ablösung, Theilung oder Zusammenlegung
der Grundstücke steht dem nutzbaren Eigenthümer ebenso wie dem vollen Eigenthümer
zu) nicht aber namentlich dem persönlichen Nießbraucher oder dem antichretischen
Pfandbesitzer.
Gemeinschaftliche Eigenthümer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstückes
können nur gemeinschaftlich die Ablösung, Theilung oder Zusammenlegun
beantragen; die nach den Antheilen zu berechnende Minderzahl von ihnen muß
sich aber dem in dieser Beziehung gefaßten Beschlusse der Mehrzahl unterwerfen.
g. 3.