Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6659.)  Verordnung,  betreffend  die  Ablösung  der  Servituten,  die  Theilung  der  Gemeinschaften
  und  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke,  für  das  vormalige
Kurfürstenthum  Hessen.  Vom  13.  Mai  1867.

Wur  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.
verordnen  für  das  vormalige  Kurfürstenthum  Hessen,  was  folgt:

S.  1.
Nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  findet  statt:
I.  die  Ablösung  der  als  Dienstbarkeit  (Servitut)  auf  dem  Grundeigenthum
lastenden  Nutzungsberechtigungen
1)  zur  Weide,
2)  zur  Waldmast,  zum  Bezuge  von  Holz,  Lohe  und  Streuzeug,
3)  zum  Plaggen-,  Rasen=  und  Bültenhieb,
4)  zum  Grasschnitt  und  n#t  Nutzung  von  Schilf,  Binsen  oder  Rohr
ri

auf  Ländereien  und  Privatgewässern  aller  Art;

II.  die  Theilung  von  Grundstücken,  welche  von  mehreren  Mit=  oder  Gesammteigenthümern
  oder  von  Genossenschaften  ungetheilt  besessen  und  durch
gemeinschaftliche  Ausübung  einer  oder  mehrerer  dernachbenannten  Nutzungen:

Weide,  Grasschnitt,  Waldmast,  Holz=  und  Streunutzungen,  Plaggen-Rasen-
  und  Böältenhieb,  Torfnutzung  Plaggen.,
benutzt  werden;

III.  die  wirthschaftliche  Zusammenlegung  der  Grundstücke.

C.  2.

Zu  dem  Antrage  auf  Theilung  des  im  F.  I.  unter  II.  gehachten  Eigenthums
  ist  ein  jeder  Interessent  unbeschadet  der  Fortdauer  der  Gemeinschaft  für
die  übrigen  Interessenten  berechtigt.

Zu  dem  Antrage  auf  Ablösung  einer  Dienstbarkeit  ist  sowohl  der  Berechtigte
  als  der  Eigenthümer  des  verpflichteten  Grundstücks  befugt.

Das  Recht  zum  Mntrage  auf  Ablösung,  Theilung  oder  Zusammenlegung
der  Grundstücke  steht  dem  nutzbaren  Eigenthümer  ebenso  wie  dem  vollen  Eigenthümer
  zu)  nicht  aber  namentlich  dem  persönlichen  Nießbraucher  oder  dem  antichretischen
  Pfandbesitzer.

Gemeinschaftliche  Eigenthümer  eines  berechtigten  oder  verpflichteten  Grundstückes
  können  nur  gemeinschaftlich  die  Ablösung,  Theilung  oder  Zusammenlegun
beantragen;  die  nach  den  Antheilen  zu  berechnende  Minderzahl  von  ihnen  muß
sich  aber  dem  in  dieser  Beziehung  gefaßten  Beschlusse  der  Mehrzahl  unterwerfen.

g.  3.