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5) wenn der Schuldarrest wenigstens Ein Jahr hindurch vollstreckt worden
ist, wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers, welcher den
Arrest beantragt hat, sofern derselbe nicht nachweist, daß dem Schuldner
Befriedigungsmittel zu Gebote stehen.
S. 3.
Die Kurbessssche Wechselordnung vom 26. Oktober 1859. nebst dem, die
Ergänung derselben betreffenden Gesetze vom 10. August 1864. treten außer Kraft.
Es bleiben jedoch die nachstehenden Bestimmungen der Kurhessischen Wechsel-
ordnung vom 26. Oktober 1859. in Geltung:
die Bestimmungen im letzten Absatz des Artikels 2. über die Bereit-
stellung der Mittel zur Unterhaltung des Schuldners;
die Bestimmungen im zweiten Absatz des Artikels 18. und im ersten
Absatz des Artikels 35. über die Präsentation zur Annahme und die Zah-
lungszeit bei Meß= oder Marktwechseln, wenn der Meß oder Marktort
im vormaligen Kurfürstenthum Hessen liegt;
die Bestimmungen im zweiten Absatz des Artikels 73. über das Ver-
fahren zum ZQweck der Amortisation abhanden gekommener Wechsel)
die Bestimmungen im dritten und vierten Absatz des Artikels 87. über
die Stempelverwendung und die Gebühren der Aktuare und Notare beie
der Aufnahme von Wechselprotesten.
Lirbdh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1867.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
All-