Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Allgemeine  Deutsche  Wechselordnung.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Wechselfähigkeit.

Artikel  1.
Weckselähig  ist  Jeder,  welcher  sich  durch  Verträge  verpflichten  kann.

Artikel  2.

Der  Wechselschuldner  haftet  für  die  Erfüllung  der  übernommenen  Wechselverbindlichkeit
  mit  seiner  Person  und  seinem  Vermögen.  Dem  Wechselgläubiger
ist  gestattet,  neben  der  Exekution  gegen  die  Person  seines  Schuldners  gleichzeitig
die  Exekution  in  dessen  Vermögen  zu  suchen.

Jedoch  ist  der  Wechselarrest  nicht  zulässig:

1)  gegen  die  Erben  eines  Wechselschuldners;

2)  aus  Wechselerklärungen,  welche  für  Korporationen  oder  andere  juristische
Personen,  für  Aktiengesellschaften  oder  in  Angelegenheiten  solcher  Personen,
  welche  zu  eigener  Vermögensverwaltung  unfähig  sind,  von  den
Vertretern  derselben  ausgestellt  werden;

3)  gegen  Frauen,  wenn  sie  nicht  Handel  oder  ein  anderes  Gewerbe  treiben.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  die  Vollstreckung  des  Wechselarrestes
auch  noch  auszuschließen:
a)  gegen  die  Mitglieder  der  Ständeversammlung  während  der  Dauer  der
etzteren

b)  “-  Offiziere  und  Soldaten,  Auditeure  und  Militairärzte  und  sonstige
ilitairbeamte,  so  lange  sie  sich  im  aktiven  Dienst  befinden;

P)  gegen  Civilstaatsdiener  im  aktiven  Dienste;
)  gegen  ordinirte  Geistliche;
e)  gegen  den  Schiffer,  die  Schiffsmannschaft,  sowie  alle  übrigen  auf  dem
*rb  58  Personen,  wenn  das  Seeschif  zum  Abgehen  fertig
Cigelfertig)  ist

s)  wenn  über  das  Vermögen  des  Schuldnerz  der  Konkurs  eröffnet,  veer

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