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V. Annahme (Acceptation).
Artikel 21.
Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen.
Jede auf den Wechsel geschriebene und von dem Bezogenen unterschriebene
Erklärung gilt für eine unbeschränkte Annahme, sofern nicht in derselben aus-
drücklich ausgesprochen ist, daß der Bezogene entweder überhaupt nicht oder nur
unter gewissen Einschränkungen annehmen wolle.
Gleichergestalt gilt es für eine unbeschränkte Annahme, wenn der Bezogene
ohne weiteren Beisatz seinen Namen oder seine Firma auf die Vorderseite des
Wechsels schreibt.
Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen werden.
Artikel 22.
Der Bezogene kann die Annahme auf einen Theil der im Wechsel ver-
schriebenemn Summe beschränken.
Werden dem Accepte andere Einschränkungen beigefügt, so wird der Wechsel
einem solchen gleichgeachtet, dessen Annahme gänzlich verweigert worden ist, der
Acceptant haftet aber nach dem Inhalte seines Acceptes wechselmäßig.
Artikel 23.
Der Bexgen- wird durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet, die von
ihm acceptirte Summe zur Verfallzeit 4 zahlen.
Auch dem Aussteller haftet der gecene aus dem Accepte Gechseimei.
Dagegen steht dem Bezogenen kein Wechselrecht gegen den Aussteller zu.
Artikel 24.
Ist in dem Wechsel ein vom Wohnorte des Bezogenen verschiedener
Zahlungsort (Art. 4. Nr. 8.) angegeben (Domizilwechsel), so ist, insofern der
Wechsel nicht schon ergiebt, durch wen die Zahlung am Ihhlunggorte erfolgen
soll, dies vom Bezogenen bei der Annahme auf dem Wechsel zu bemerken. 8
dies nicht geschehen, so wird angenommen, daß der Bezogene 9*. die Zahlung
am Zahlungsorte leisten wolle.
Der Aussteller eines Domizilwechsels kann in demselben die Präsentation
zur Annahme vonschrehen Die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift hat den
Verlust des Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten zur Folge.
VI. Regreß auf Sicherstellung.
1. Wegen nicht erhaltener Annahme.
Artikel 25.
Wenn die Annahme eines Wechsels überhaupt nicht, oder unter Ein-
schränkungen, oder nur auf eine geringere Summe erfolgt ist, so fdue In.
ossanten