Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 759 — 
Dritter Abschnitt. 
Von eigenen Wechseln. 
Artikel 96. 
Die wesentlichen Erfordernisse eines eigenen (trockenen) Wechsels sind: 
1) die in den Wechsel selbst aufsimehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, 
wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener 
Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache; 
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme) 
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Order 
der Aussteller Zahlung leisten will; 
4) die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll (Art. 4. Nr. 4.); 
5) die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firma; 
6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung. 
Artikel 97. 
Der Ort der Ausstellung gilt für den eigenen Wechsel, kusafen nicht ein 
besonderer Zahlungsort angegeben ist, als Jahlungsort und zugleich als Wohnort 
des Ausstellers. 
Artikel 98. 
Nachstehende, in diesem Gesetze für gezogene Wechsel gegebene Vorschriften 
gelten auch für eigene Wechsel: 
1) die Artikel 5. und 7. über die Form des Wechsels; 
2) die Artikel 9. bis 17. über das Indossament; 
3) die Artikel 19. und 20. über die Präsentation der Wechsel auf eine Zeit 
nach Sicht mit der Maaßgabe, daß die Präsentation dem Aussteller 
geschehen muß 
4) der Artikel 29. über den Sicherheitsregreß mit der Maaßgabe, daß der- 
selbe im Falle der Unsicherheit des Ausstellers stattfindet; 
5) die Artikel 30. bis 40. über die Zahlung und die Befugniß zur Depo- 
sition des fälligen Wechselbetrages mit der Maaßgabe, daß letztere durch 
den Aussteller geschehen kann; 
6) die Artikel 41. und 42., sowie die Artikel 45. bis 55. über den Regreß 
Mangels Zahlung gegen die Indossanten; 
7) die Artikel 62. bis 65. über die Ehrenzahlung; 
(Nr. 6670.) 8) die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.