Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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8) die Artikel 70. bis 72. über die Kopien; 
9) die Artikel 73. bis 76. über abhanden gekommene und falsche Wechhsel 
mit der Maßgbe, daß im Falle des Artikel 73. die Zahlung durch den 
Aussteller erfolgen muß; 
10) die Artikel 78. bis 96. über die allgemeinen Grundsätze der Wechsel- 
verjährung, die Verjährung der Regreßansprüche gegen die Indossanten, 
das Klaßerecht des Wechselgläubigers, die ausländischen Wechselgesetze, 
den Protest, den Ort und die Zeit für die Präsentation und andere im 
Wechselverkehr vorkommende Handlungen, sowie über mangelhafte 
Unterschriften. 
Artikel 99. 
Eigene domizilirte Wechsel sind dem Domiziliaten oder, wenn ein Toicher 
nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel 
domizilirt ist, zur bhlung zu präsentiren und, wenn die Zahlung unterbleibt, 
dort zu protestiren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiziliaten ver- 
absäumt) so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller und 
die Indossanten verloren. ·" 
Bei nicht domizilirten eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des 
Wechselrechtes gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zahlungstage, noch 
der Erhebung eines Protestes. 
Artikel 100. 
Der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller eines eigenen Wechsels 
verjährt in drei Jahren, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet. 
  
Berichtigung. 
In der Anlage A. zu der im 43. Stück der Gesetz Sammlung für 1367. 
abgedruckten Verordnung vom 13. Mai 1867., die Einführung der Allgemeinen 
Deutschen Wechselordnung in die Herzogthümer Holstein und Schleswig betreffend, 
ist Seite 678. im Artikel 24. Zeile 4. v. u. statt zam Zahlungstage“ zu setzen: 
am Zahlungs orte. 
  
Redigirt im Büreau bes Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(N. v. Decker).
	        
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