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Die kriegsbrauchbaren sind zu sondern in:
a) Reitpferde J,
77 II,
Stangenpferde,
b) Zugpferde 1 Vorderpferde,
Stangenpferde,
Vorderpferde,
J) schwere Zugpferde J,
„ „II.
us„— Für die Entscheidungen der Kommissare sollen die in Anlage C enthaltenen Gesichtspunkte
als Anhalt dienen.
Das Ergebnis der Musterung ist in beide Ausfertigungen der Vorführungslisten einzutragen
und vom Vormusterungs-Kommissar zu bescheinigen; der Vorstand der Gemeindeverwaltung
erhält eine Ausfertigung zurück.
87.
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung haben die Kommissare innerhalb des Zeitraumes
von 72 Monaten in jedem Musterungsort einmal auch die Fahrzeuge zu prüfen
(siehe § 24), die Anzahl der in den Bezirken vorhandenen kriegsbrauchbaren Fahrzeuge
festzustellen und in den Vorführungslisten (Anlage A) zu vermerken. Ob die Fahrzeuge
zu den Musterungsplätzen selbst zu gestellen sind oder auf einem besonderen Platze oder in
den Gehöften besichtigt werden, vereinbaren die Kommissare mit den Distriktsverwaltungsbehörden.
§ 8.
Das Ergebnis der Musterung innerhalb der Vormusterungsbezirke stellen die Kommissare
„ . in einer Ubersicht nach dem Muster Anlage D zusammen; diese sind durch die betreffenden
#9avallerie-Brigadekommandeure den Generalkommandos zu einem von diesen zu bestimmenden
Zeitpunkt einzureichen.
Den Distriktsverwaltungsbehörden haben die Kommissare baldmöglichst nach beendeter
Musterung Abschriften der Übersichten — ortschaftsweise getrennt — zu übersenden. Die
Schlußzahlen der letzteren sind von den Distriktsverwaltungsbehörden den Kreisregierungen
vorzulegen.
Zusammenstellungen für den Korpsbezirk übersenden die Generalkommandos dem Kriegsministerium
zum 15. Oktober jedes Jahres, solche für ihren Kreis die Kreisregierungen
tunlichst bald an die Ministerien des Innern und der Finanzen. In denselben sind die