Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Die  kriegsbrauchbaren  sind  zu  sondern  in:
a)  Reitpferde  J,
77  II,
Stangenpferde,
b)  Zugpferde  1  Vorderpferde,
Stangenpferde,
Vorderpferde,
J)  schwere  Zugpferde  J,
„  „II.
us„—  Für  die  Entscheidungen  der  Kommissare  sollen  die  in  Anlage  C  enthaltenen  Gesichtspunkte
  als  Anhalt  dienen.
Das  Ergebnis  der  Musterung  ist  in  beide  Ausfertigungen  der  Vorführungslisten  einzutragen
  und  vom  Vormusterungs-Kommissar  zu  bescheinigen;  der  Vorstand  der  Gemeindeverwaltung
  erhält  eine  Ausfertigung  zurück.

87.

Bei  Gelegenheit  der  Pferde-Vormusterung  haben  die  Kommissare  innerhalb  des  Zeitraumes
  von  72  Monaten  in  jedem  Musterungsort  einmal  auch  die  Fahrzeuge  zu  prüfen
(siehe  §  24),  die  Anzahl  der  in  den  Bezirken  vorhandenen  kriegsbrauchbaren  Fahrzeuge
festzustellen  und  in  den  Vorführungslisten  (Anlage  A)  zu  vermerken.  Ob  die  Fahrzeuge
zu  den  Musterungsplätzen  selbst  zu  gestellen  sind  oder  auf  einem  besonderen  Platze  oder  in
den  Gehöften  besichtigt  werden,  vereinbaren  die  Kommissare  mit  den  Distriktsverwaltungsbehörden.


§  8.
Das  Ergebnis  der  Musterung  innerhalb  der  Vormusterungsbezirke  stellen  die  Kommissare
„  .  in  einer  Ubersicht  nach  dem  Muster  Anlage  D  zusammen;  diese  sind  durch  die  betreffenden
#9avallerie-Brigadekommandeure  den  Generalkommandos  zu  einem  von  diesen  zu  bestimmenden
Zeitpunkt  einzureichen.

Den  Distriktsverwaltungsbehörden  haben  die  Kommissare  baldmöglichst  nach  beendeter
Musterung  Abschriften  der  Übersichten  —  ortschaftsweise  getrennt  —  zu  übersenden.  Die
Schlußzahlen  der  letzteren  sind  von  den  Distriktsverwaltungsbehörden  den  Kreisregierungen
vorzulegen.

Zusammenstellungen  für  den  Korpsbezirk  übersenden  die  Generalkommandos  dem  Kriegsministerium
  zum  15.  Oktober  jedes  Jahres,  solche  für  ihren  Kreis  die  Kreisregierungen
tunlichst  bald  an  die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  In  denselben  sind  die