Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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6 3. Die auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Befreiungen von den Berg- 
werksabgaben werden aufrecht erhalten. 
Ebenso werden die von dem Staate über Bergwerksabgaben ab- 
geschlossenen Verträge durch die Vorschriften der ¾ 1. und 2. nicht 
verändert. Dasselbe gilt rücksichtlich der in der Herrschaft Schmalkalden 
von einzelnen Eisensteinbergwerken bisher erhobenen Zug- und Verkauf-, 
Zug= und Meßgelder, der Zettelgelder, sowie der Ersatzabgabe für die 
durch die Gewerbeordnung vom 14. Februar 1827. aufgehobenen Abgaben. 
Hinsichtlich der gänzlichen Aufhebung oder Ermäßigung dieser 
Bergwerksabgaben kommt das Gesetz vom 17. Juni 1863., betreffend 
die Abänderung des F. 13. des Gesches über die Besteuerung der Berg- 
werke vom 12. Mai 1851. (Gesetz-Samml. für 1863. S. 462.), zur 
Anwendung. 
§ 4. Die von der Bergbehörde bisher erhobenen Konzessionsgelder von Stein- 
brüchen, Thon-, Lehm- und Sandgruben u. s. w.) sowie die von ein- 
zelnen Steinbrüchen erhobenen besonderen Abgaben sind für die Dauer 
der ertheilten Berechtigung fort zu entrichten, soweit nicht die letzteren 
Steinbrüche auf Grund des F. 222. des Ber gesches als Bergwerke 
anzusehen und demgemäß der durch F. 2. dieses Artikels bestimmten 
Bergwerkssteuer in Zukunft unterworfen sind. 
Artikel XVIII. 
Mit dem 1. Juli 1867. sind ausgehoben das gemeine deutsche Bergrecht, 
die sämmtlichen in den im Artikel I. bezeichneten Landestheilen geltenden Berg- 
freiheiten und Bergordnungen, insbesondere auch die Hessische Bergfreiheit vom 
21. März 1616., die Hesische Bergordnung vom Jahre 1616., die Bergordnung 
für Schmalkalden vom 14. November 1726., die Hanauische Bergordnung vom 
Jahre 1542.) die Markgräflich Brandenburgische Bergordnung vom 1. Dezember 
1619.) die bergrechtiichen Vorschriften des Preußischen Allgemeinen Landrechts, 
die Bayerische Bergordnung vom 6. Mai 1784.), das Bayerische organische Edikt 
vom 14. September 1809.), die Berggerichtsverfassung betreffend, die S#. 3. bis 
10. der Vorschriften über den Vollzug des Hopothekengesetes vom 1. Juni 1822. 
in Beziehung auf Bergbaurealitäten vom 31. Juli 1830.) das Bayerische Gesetz 
vom 1. Juli 1856. über die Abgaben von den Bergwerken, die gesetzlichen Vor- 
schriften über die Verfassung der Bergbehörden, ferner alle übrigen allgemeinen 
und besonderen Gesetze, Verordnungen und Gewohnheiten über Gegenstände, auf 
welche das Berggesetz und die gegenwärtige Verordnung sich beziehen. 
Urkundlch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. · 
Gegeben Berlin, den 1. Juni 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6675.)
	        
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