Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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x v der G ständ Maaßstab Abgabelate 
enennung der Gegenstände. der nach dem 
6 6 Verzollung. 30 · Thalerfuße 
* 
1) Rauchtaback in Rollen, abgerollten oder entrippten 
Blättern oder geschnitten; Karotten oder Stangen n 
Schnupftaback, auch Tabacksmehl und Abfälle 1 Joll-Ztr.1 
c) Cigarren und Schnupftabak desgl. 
16. Thee . .. ... . .... . ... . .. .. . .... . . ........... .. ... . . . . .. desgl. 8 
17. Zucker: 
a) Brod- und Hut., Kandis-, Bruch· oder Lumpen- und 
weißer gestoßener Juker .. .. .. desgl. 4 223 
b) Rohzucker und Farin (Zuckermehh) ... dezgl. 4227# 
18. Salz (Kochsalz, Steinsahhzz desgl. 2 
19. Seidenwaaren: 
a) Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung 
mit Metallfden ... dess.40 
b) Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit 
Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen der Wolle 
gleichgestellten Thierhaarerern desgl.0 
20. Wollenwaaren (Waaren aus Wolle, einschließlich der 
Ziegen., Hasen, Kaninchen. und Biberhaare, auch in Ver- 
bindung mit Baumwolle, Leinen oder Metallfäden): 
a) Stickereien, Spitzen und Tüll. desgl. 30 
b) bedruckte Waaren aller #t4t4 . .. desgl.5 
) unbedruckte, ungewalkte Waaren Posamentier- und Knopf- 
macher Waaren; auch Gespinnste in Verbindung mit 
Metallsaden desgl. 20 
4) unbedruckte gewalkte Tuch-, Jeug, und Filzwaaren; 
Strumpfwaaren; Fußteppiche desgl. 110 
Allgemeine Anmerkung. 
Bei den noch in der Original-Verpackung befindlichen 
Waaren kann, insoweit für solche in dem Vereins-Zolltarife 
überhaupt eine Tara festgesetzt ist, das Nettogewicht durch Ab- 
rechnung dieser Tara von ihrem Bruttogewicht festgestellt wer- 
den. Bei Salz in Säcken geschieht dies durch Vergütung einer 
Tara von einem Pfund vom Zentner Bruttogewicht. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geh#eimen Ober-Hofbuchbruckerel 
(R. v. Decker).
	        
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