Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

3) Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern von I. bis 1500. 
nach beiliegendem Schema ausfestellt von dem Oberbürgermeister und 
den Mitgliedern der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und von 
dem Rendanten der Kaemmmumalkafe. und dem mit der Kontrole beauftragten 
Kädis en Sekretariatsbeamten kontrasignirt. Denselben ist ein Abdruck 
ieses Privilegiums beizufügen. 
4) Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre Zinskupons nebst 
Talon nach den anliegenden Schemas beigegeben. 
Mit dem Ablauf dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode 
werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung neue inskupons 
durch die Kommunalkasse an die Vorzeiger des der älteren Zinskupons- 
Serie beigedruckten Talons ausgereicht. Beim Verlust des Talons er- 
folgt die Aushändigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber 
der Schuldverschreibung) sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Die Kupons und Talons werden von dem Rendanten der Kom- 
munalkasse und dem mit der Kontrole beauftragten städtischen Sekreta- 
riatsbeamten unterschrieben. 
5) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be- 
trag derselben an den Vorzeiger durch die Kommunalkasse gezahlt. 
Auch werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Ton. 
munalkasse, namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung 
angenommen. 
6) Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach der Verhulz, zur Zahlung präsentirt werden; die 
dafür ausgeletten Fonds sollen nach Bestimmung der städtischen Behörden 
zu milden Stiftungen verwandt werden. 
7) Die nach der Bestimmung unter 1. einzulösenden Obligationen werden 
entweder durch Ankauf getilgt oder jährlich durch das Loos bestimmt. 
Die ausgeloosten Nummern werden wenigstens drei Monate vor dem 
Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht werden. 
8) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters 
durch die Schudentilgungs-Fommisston in einem vierzehn Tage vorher 
kr- öfentichen Kenntniß zu bringen en Termine, zu welchem dem Publi- 
mm der Zutritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird ein von dem 
Oberbürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeich- 
nendes Protokoll aufgenommen. 
9) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be- 
stimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die Kemmmnaalkesse an 
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit die- 
sem Tage 1*t die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit 
letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Jahlungstermine füälli. 
gen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der 
fed.
	        
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