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fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser
Kupons verwendet.
10) Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht binnen
drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt werden,
sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Depositum
überwiesen werden. Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen
nur auf eine von der S uldenkilgungs, Kommisßon kontrafignirte An-
weisung des Oberbürgermessers zu bestimmungsmäßiger Verwendung
an den Rendanten der Kommunalkasse verabfolgt werden. Die deponirten
Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen längstens in acht
Tagen nach Vorzeigung der Obligation bei der Kommunalkasse durch
diese auszuzahlen.
11) Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli.
gatiorrn find in der nach der Bestimmung unter 7. jährlich zu erlassen-
een Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die
Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht
binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorge-
zeigt, auch nicht, der Bestimmung unter 14. gemäß, als verloren oder
vernichtet angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen
als getilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge
der städtischen Verwaltung zur Verwendung für milde Stiftungen
anheimfallen.
12) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeinde
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einnkünsten und
kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten
Zeit gezahlt werden, die Zahlung derselben von den Gläubigern gerichtlich
verfolgt werden.
13) Die unter 4. 7. 8. und 11. vorgeschriebenen Bekanntmachungen er-
folgen durch die Düsseldorfer Zeitung und durch die Amtsblätter
oder öffentlichen Anzeiger der Regierungen zu Dusseldorf, Arnsberg
und Coln.
14) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug
#Aobenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des
ufgebots und der Amortisation verlorener oder vemichteer taats.
papiere IS. 1. bis 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen
Anwendung:
a) Die im F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schulden-
tilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen
Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angesähsen
Verordnung dem damaligen Schatzministerium — nachmaligen Ver-
waltung des Staatsschatzes — zulamen 3. gegen die Verfügung der
(r. 7231.) omK