Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Kommission findet jedoch der Rekurs an die Regierung zu Düssel- 
dorf statt; 
b) das in dem F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Landygerichte 
zu Düsseldorf; 
J) die in den I§. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
sollen durch die unter Nummer 13. angeführten Blätter ge- 
schehen; 
d) an die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine 
sollen acht, und an die Stelle des im §F. 8. erwäh achten Zins- 
zahlungstermins soll der zehnte treten. 
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerböchsteigenhändig vollzogen und 
unter dem beigedruckten Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch 
den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Ge- 
währleistung von Seiten des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu 
präjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 26. September 1868. 
(I. S) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Dis-
	        
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