Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 980 — 
Regulatid 
für die 
Organisation der Verwaltung des provinzialständischen Vermogens 
und der provinzialständischen Anstalten in der Provinz 
Hannover. 
K. J. 
Ständischer Verwaltungsausschuß. 
Zum Zwecke der Verwaltung des provinzialständischen Vermögens und 
der provinzialständischen Anstalten der Provinz Hannover wird ein 
ständischer Verwaltungsausschuß“ 
bestellt. 
« §2. 
Zusammensetzung des Ausschusses. 
Der Ausschuß besteht aus: 
1) dem jedesmaligen Landtagsmarschalle, welcher auch in der Zwischenzeit 
bis zum nächsten Provinwiallandtage im Ausschusse verbleibt, und in 
dessen Behinderung dem Stellvertreter desselben; 
2) zwölf Mitgliedern, welche von dem Provinziallandtage aus seiner Mitte 
dergestalt gewählt werden, daß jedem der drei Stände je vier Mitglieder 
angehören. 
Die Wahl adl 2. erfolgt auf die Dauer des Mandats der Provinzial- 
landtags-Abgeordneten 0. 8. der Verordnung vom 22. August 1867.), mit der 
Maaßgabe jedoch, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im Aus- 
schusse bis zur Wahl des Nachfolgers fortdauert. 
Aus jedem Stande sind vier Stellvertreter zu wählen, welche für den Fall 
der Behinderung eines Mitgliedes des betressenden Standes für die Dauer dieser 
Behinderung nach der durch die erhaltene Stimmenzahl und bei Stimmengleich- 
heit durch das Loos zu bestimmenden Reihenfolge eintreten. 
g. 3. 
Wirkungskreis des Ausschusses. 
Der Ausschuß hat die Verwaltung des provinzialständischen Vermögens 
und
	        
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