Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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und der provinzialständischen Anstalten nach Maaßgabe der Beschlüsse des Pro- 
vinziallandtages, insbesondere auch in Gemäßheit des von diesem festzustellenden 
Finanz-Etats, zu führen. 
Inwieweit im Uebrigen der Ausschuß die Verwaltung selbstständig zu führen, 
oder die Beschlußfassung des Provinziallandtages zu erwirken hat, wird, soweit 
die für die einzelnen Verwaltungszweige bestehenden Reglements darüber keine 
Bestimmung treffen, durch Beschluß des Provinziallandtages fentzeset Der Aus- 
schuß hat über die Ergebnisse der Verwaltung dem Provinziallandtage Jahres- 
berichte zu erstatten. 
Seinen Geschäftägang regelt der Ausschuß durch eine von ihm zu ent- 
werfende, durch Beschluß des Provinziallandtages festzustellende Geschäftsordnung. 
KC. 4. 
Landtagsmarschall. 
Der Landtagsmarschall und in dessen Behinderung der Stellvertreter desselben 
führt den Vorsitz im Ausschusse. Er beruft denselben und leitet die Verhandlungen 
nach Maaßgabe der Geschäftsordnung (F. 3.). Er ist berechtigt, jederzeit, nament- 
lich auch wenn der Ausschuß nicht versammelt ist, Kenntniß von dem Gange 
der Verwaltung zu nehmen, und sind die sämmtlichen ständischen Beamten ver- 
pflichtet, ihm jede verlangte Auskunft zu gewähren. 
Maaßregeln, welche nach seiner A#sch- die Befugnisse der ständischen Be- 
amten überschreiten oder für den provinzialständischen Werband und die Aufgaben 
desselben wesentlichen Nachtheil herbeiführen würden, kann er bis zur nächsten 
Ausschußfitzung beanstanden. 
Auf Verlangen des Landesdirektoriums (vergl. I. 6.) wird er jedoch in 
diesem Falle eine außerordentliche Ausschußsitzung Behufs Entscheidung der Streit- 
frage ohne Verzug berufen. 
g. 5. 
Ständische obere Beamte. 
Zur Besorgung der laufenden Verwaltungsgeschäfte werden drei besoldete 
Oberbeamte bestellt, welche vom Provinziallandtage gewählt werden. 
Ihre Anstellung geschieht auf zwölf Jahre. erden sie nach Ablauf die- 
er Prriode nicht wiedergewählt, so erhalten sie die Hälfte ihres Gehaltes als 
ension. 
Dem Provinziallandtage steht außerdem das Recht zu, auf den Antrag 
des Ausschusses nach Ablauf von sechs Jahren diese Beamten unter Belassung 
der Hälfte ihres Gehalts als Pension ihres Dienstes zu entlassen. Sie können 
Mitglieder des Provinziallandtages, nicht aber des Ausschusses sein. 
Sie haben ihren Wohnsitz in der Stadt Hannover zu nehmen. Sie wer- 
den vom Landtagsmarschall in ihre Aemter eingeführt und vereidigt. 
(Nr. 7235.) F. 6.
	        
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