§. 6.
Obliegenheiten des Landesdirektoriunis.
Die sändischen Oberbeamten (F. 5.) bilden das Landesdirektorium. Der
Vorsitzende desselben führt den Titel eines Landesdirektors, die beiden anderen
Mitglieder denjenigen eines Schatzrathes. Die Wahl des Landesdirektors bedarf
der Betätigung des Königs.
Das Landesdirektorium führt unter Aufsicht des Ausschusses die laufenden
Geschäfte der ständischen Verwaltung selbstständig. Es hat die Beschlüsse des
Ausschusses vorzubereiten und für die Ausführung derselben Sorge zu tragen.
Es vertritt die ständische Verwaltung nach Außen und verhandelt Namens der-
selben mit Behörden und Privatpersonen. ,
Der Geschäftsgang des Landesdirektoriums ist, vorbehaltlich der nach-
stehenden Befugnisse des Vorsitzenden, ein kollegialischer.
Der Landesdirektor vertheilt die Geschäfte und zeichnet alle Schriftstücke.
Er ist dem Provinziallandtage, beziehungsweise dem Ausschusse, verantwortlich
für den unmangelhaften Betrieb der Geschäfte und für tüchtige gesetzmäßige Füh-
rung der Verwaltung.
Beschlüsse, welche der Landesdirektor für besonders nachtheilig hält, kann
er bis zum Zusammentritt des Ausschusses beanstanden, muß dieselben jedoch
diesem zur Entscheidung vorlegen. Kann die Sache bis dahin eine Verzögerung
nicht leiden, so ist der Landesdirektor berechtigt, die nothwendigen Maaßregeln
für die Zwischenzeit selbst anzuordnen.
Der Ausschuß kann in besonderen Fällen die Besorgung einzelner Ge-
schäfte dem Landesdirektor allein übertragen.
Der Landesdirektor wird im Behinderungsfalle durch den ersten Schatz-
rath vertreten.
Im Uebrigen wird der Umfang der Amtspflichten des Landesdirektors
und der Schatzräthe, sowie ihre gegenseitige dienstliche Stellung von dem Aus-
schusse durch besondere Geschäftsinstruktionen geregelt, welche der Genehmigung
des Provinziallandtages bedürfen.
8. 7.
Ständische Buͤreaubeanite.
Die Stellen der zur Besorgung der Büreau-, Kassen-, technischen und
anderen Geschäfte des Ausschusses nöthigen Beamten werden der Zahl, der Dienst.
einnahme und der Art der Besetzung (auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Kündigung)
nach auf Vorschlag des Ausschusses mittelst des Finanzetats bestimmt. Die Be-
setzung dieser Stellen erfolgt durch den Ausschuß, sofern nicht der Landtag die
Anstellung einzelner Beamten sich vorbehält.
Diese Beamten werden von dem Landesdirektor vereidigt und in ihre
Aemter eingeführt. Sie erhalten ihre Geschäftsinstruktionen vom Ausschusse.
Das ständische Kassen= und Rechnungswesen wird durch besonderes Re.
glement geordnet. r
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