Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

§. 6. 
Obliegenheiten des Landesdirektoriunis. 
Die sändischen Oberbeamten (F. 5.) bilden das Landesdirektorium. Der 
Vorsitzende desselben führt den Titel eines Landesdirektors, die beiden anderen 
Mitglieder denjenigen eines Schatzrathes. Die Wahl des Landesdirektors bedarf 
der Betätigung des Königs. 
Das Landesdirektorium führt unter Aufsicht des Ausschusses die laufenden 
Geschäfte der ständischen Verwaltung selbstständig. Es hat die Beschlüsse des 
Ausschusses vorzubereiten und für die Ausführung derselben Sorge zu tragen. 
Es vertritt die ständische Verwaltung nach Außen und verhandelt Namens der- 
selben mit Behörden und Privatpersonen. , 
Der Geschäftsgang des Landesdirektoriums ist, vorbehaltlich der nach- 
stehenden Befugnisse des Vorsitzenden, ein kollegialischer. 
Der Landesdirektor vertheilt die Geschäfte und zeichnet alle Schriftstücke. 
Er ist dem Provinziallandtage, beziehungsweise dem Ausschusse, verantwortlich 
für den unmangelhaften Betrieb der Geschäfte und für tüchtige gesetzmäßige Füh- 
rung der Verwaltung. 
Beschlüsse, welche der Landesdirektor für besonders nachtheilig hält, kann 
er bis zum Zusammentritt des Ausschusses beanstanden, muß dieselben jedoch 
diesem zur Entscheidung vorlegen. Kann die Sache bis dahin eine Verzögerung 
nicht leiden, so ist der Landesdirektor berechtigt, die nothwendigen Maaßregeln 
für die Zwischenzeit selbst anzuordnen. 
Der Ausschuß kann in besonderen Fällen die Besorgung einzelner Ge- 
schäfte dem Landesdirektor allein übertragen. 
Der Landesdirektor wird im Behinderungsfalle durch den ersten Schatz- 
rath vertreten. 
Im Uebrigen wird der Umfang der Amtspflichten des Landesdirektors 
und der Schatzräthe, sowie ihre gegenseitige dienstliche Stellung von dem Aus- 
schusse durch besondere Geschäftsinstruktionen geregelt, welche der Genehmigung 
des Provinziallandtages bedürfen. 
8. 7. 
Ständische Buͤreaubeanite. 
Die Stellen der zur Besorgung der Büreau-, Kassen-, technischen und 
anderen Geschäfte des Ausschusses nöthigen Beamten werden der Zahl, der Dienst. 
einnahme und der Art der Besetzung (auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Kündigung) 
nach auf Vorschlag des Ausschusses mittelst des Finanzetats bestimmt. Die Be- 
setzung dieser Stellen erfolgt durch den Ausschuß, sofern nicht der Landtag die 
Anstellung einzelner Beamten sich vorbehält. 
Diese Beamten werden von dem Landesdirektor vereidigt und in ihre 
Aemter eingeführt. Sie erhalten ihre Geschäftsinstruktionen vom Ausschusse. 
Das ständische Kassen= und Rechnungswesen wird durch besonderes Re. 
glement geordnet. r 
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