Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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S. 8. 
Ständische Lokalkommissionen. 
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner ständischer 
Anstalten können besondere ständische Kommissionen oder Kommissare bestellt 
werden. 
Die Einsetzung, die Begrenzung der Kompetenz und die Art und Weise 
der Zusammensetzung derselben hänent vom Beschlusse des Provinziallandtages ab. 
Die Wahl der Mitglieder seht dem Ausschusse zu, wenn sich der Provinzial- 
landtag dieselbe nicht für einzelne Anstalten besonders vorbehält. 
Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von dem Ausschusse ihre 
Geschäftsinstruktion und führen ihr Geschäft unter der Leitung und Aussicht des 
Ausschusses und des Landesdirektoriums. 
K. 9. 
Ständische Institutsbeamte. 
» Ueber die an den einzelnen ständischen Instituten anzustellenden Beamten, 
über die Art der Anstellung derselben, und inwieweit dabei die Bestimmungen 
des Reglements über die Civilversorgung 2c, der Militairpersonen vom 20. Juni 
1867. (§F. 11. und 12.) zur Anwendung kommen, wird durch die für diese In- 
stitute zu erlassenden Ordnungen bestimmt. 
F. 10. 
Bestallungen. 
Sämmtliche ständische Beamten haben die Rechte und Pflichten mittel- 
barer Staatsbeamten. Die besonderen dienstlichen Verhältnisse der ständischen 
Beamten werden durch ihre Bestallungen geregelt. 
. 11. 
Oberaufsicht. 
Der Oberpräsident ist Behufs Wahrnehmung der ihm nach F. 19. der 
Verordnung vom 22. August 1867. zustehenden Oberaufsicht befugt, über alle 
Gegenstände der ständischen Verwaltung Auskunft zu erfordern, und an den Be- 
rathungen des Ausschusses entweder selbst oder durch einen zu seiner Vertretung 
abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen. 
Er hat Beschlüsse des Ausschusses, welche dessen Befugniß überschreiten 
oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und, sofern eine das Vorhanden. 
sein dieser Voraussetzungen begründende schriftlihe Eröffnung an den Ausschuß 
fruchtlos geblieben ist, Behufs Entscheidung über deren Ausführung dem be- 
treffenden Ressortminister einzumreichen. 
Dem Oberpräsidenten ist demgemäß von den Sitzungen des Musschusses 
unter Angabe der Berathungsgegenstände durch den Vorsitzenden zeitig Anzeige 
(Tr. 7235.) zu
	        
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