Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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nerlei Gewährleistung Seitens des Statet bewilligt wird, ist nebst dem Schema 
der Obligationen, der Zinskupons und der zu diesen Achörenden Anweisungen 
(Talons) durch die Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktent 
Königlichen Insiegel. « « 
Gegeben Berlin, den 28. Oktober 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Nheinprovinz, Kegierungebezirk Düsseldorf. 
Duisburger Stadt-Obligation 
. 
Anleihe von Zweihundertfunffig Tausend Thalern 
Littr...... *7 
über Thaler Preußisch Kuraut. 
(Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 
Gesetz Sammlung von 186. Stück ) 
Der Bürgermeister der Stadt Duisburg und die von der Stadtverordneten 
Versammlung hierzu bestellte säddische Anleihe- und Schuldentilgungs-Kommmifsiom 
beurkunden und bekennen hierdurch, daß der Inhaber dieser Obligation in Folge 
einer baaren Einzahlung an die Stadtkasse ein Kapital von Thalern 
Preußisch Kurant von der Stadt Duisburg zu fordern hat. 
Die Zinsen dieses Kapitals sind auf fünf vom Hundert für das Jahr 
festgesetz und werden am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres fällig. Sie 
werden nur gegen Rückgabe der zu der Obligation jedesmal für fünf Jahre aus- 
gefertigten Kupons gezahlt, und diese werden ungültig und werthlos, wenn sie 
nicht vor Ablauf des vierten Kalenderjahres nach dem eingetretenen Fälligkeits- 
ter.
	        
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