termine bei der Stadtkasse zur Zahlung präsentirt werden. Jeder Serie von
Kupons wird eine Anweisung (Talon) beigegeben, gegen deren Rückgabe die Ver-
abfolgung der folgenden Serie an den Inhaber aße gt. Die Tilgung der An-
leihe, wozu jährlich Ein Prozent der ausgegebenen Obligationen und die Zinsen
der zeingelösten Obligationen bestimmt sind, erfolgt durch Ankauf oder Ausloosung
der Obligationen. Der Stadt bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmigung
der Königlichen Regierung zu Düsseldorf den Tilgungsfonds zu verstärken oder
auch, jedoch nicht vor dem Jahre 1879., die sämmtlichen dann noch nicht getilgten
Obligationen zu kündigen, wogegen den Inhabern der Obligationen eine Kündi-
gung nicht zusteht. Die ausgeloosten Obligationen, die etwaige Kündigung sämmt-
icher noch nicht getilgten Obligationen und der Tag der Rückzahlung werden
ae das Amtsblatt oder den öffentlichen Anzeiger der Königlichen Regierung zu
Düsseldorf, durch den Preußischen Staatsanzeiger und durch das hiestge Kreis.
blatt wenigstens drei Monate vor dem Rückzahlungstage öffentlich bekimnt gemacht.
Sollte eins oder das andere dieser Blätter eingehen, so bestimmt die Stadtver-
waltung mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Düsseldorf ein anderes
an seine Stelle tretendes.
Mit dem Ablaufe des angekündigten Zahlungstages hört die Verzinsung
des betreffenden Kapitals auf.
Die Rückzahlung des Kapitals erfolgt gegen Auslieferung der Obligation
nebst den nicht verfallenen Zinskupons. ## Ermangelung letzterer wird deren
Betrag vom Kapitale in Abzug gebracht, um zur Einlösung der Kupons verwendet
zu werden.
Für die richtige Verzinsung und Tilgung des Kapitals haftet das Gesammt-
vermögen und die Gesmneimnehme der Stadt.
Werm ausgelooste oder gekündigte Obligationen nicht binnen dreißig Jah-
ren nach dem Kündigungstage zur Zahlung präsentirt oder als verloren oder ver-
nichtet zur Amortisation nach den unten folgenden Bedingungen angemeldet wer-
den, so erlischt die Schuldverpflichtumg der Stadt
Solche Obligationen sollen bis dahin alle drei Jahre von der Stadt-
verwaltung durch die oben bezeichneten Blätter aufgerufen werden.
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zinskupons
sinden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug habenden
orschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Wbcbets und
der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere I#. 1. bis 13. mit
nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:
1) Die im F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Anleihe= und
Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle die.
jenigen Geshäfe und Besugn e beigelegt, welche nach der angeführten
Verordnung dem Schatminlsterium zukommen. Gegen die Verfügungen
dder Kommission findet jedoch binnen vier Wochen nach der Qustellung
*er Rekurs an die Königliche Regierung zu Düsseldorf statt.
12) Das in dem 8. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bel dem Königlichen Kreis-
gerichte zu Duisburg.
G: #urn) 136“ 3) Die
*