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g. 3.
Wirkungskreis des Ausschusses.
Der Ausschuß hat die Verwaltung des kommunalständischen Vermögens
und der kommunalstaͤndischen Anstalten nach Maaßgabe der Beschlüsse des Kommu-
nallandtages, insbesondere auch in Gemäßheit des von diesem festzustellenden
Finanz-Etats, zu führen.
Innieweit im Uebrigen der Ausschuß die Verwaltung selbstständig zu führen,
dder die Beschlußfassung des Kommunallandtages zu erwirken hat, wird, soweit
die für die einzelnen Verwaltungszweige bestehenden Anordnungen darüber keine
Bestinimung treffen, durch Beschluß des Lanktages festgesett. .
Der Ausschuß hat über die Ergebnisse der Verwaltung dem Kommunal-
landtage Jahresberichte zu erstatten. .
Seinen Geschäftsgang regelt der Ausschuß durch eine von ihm zu
entwerfende, durch Beschluß des Kommunallandtages festzustellende Geschäfts-
ordnung.
K. 4.
Der Vorsitzende des Kommunallandtages.
Der Vorsitzende des Kommunallandtages und in dessen Behinderung der
Stellvertreter desselben führt den Vorsitz im Ausschusse. Er beruft denselöen und
leitet die Verhandlungen nach Maaßgabe der Geschäftsordnung ⅜ 3. a. S5
Er jederzeit, namentlich auch wenn der Ausschuß nicht versammelt
von dem Gange der Verwaltung zu nehmen, und sind die sämmt-
Beamten verpflichtet, ihm jede verlangte Auskunft zu gewähren.
welche nach seiner Ansicht die Befugnisse der ständischen Be-
amten oder für den kommunalständischen Verband und die Aufgaben
desselben Nachtheil herbeiführen würden, kann er bis zur nächsten
Ausschußsitzung beanstanden. 4
Auf Verlangen des Landesdirektors (§§. 5. 6.) ist in diesem Falle
eine außerordentliche Ausschußsitzung Behufs Entscheidung der Streitfrage ohne
Verzug zu berufen.
uf Antrag von drei Ausschußmitgliedern hat der Vorsitzende stets eine
Sitzung zu berufen.
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. 5.
Ständische obere Beamte.
Zur Besorgung der laufenden Verwaltungsgeschäfte wird ein besoldeter
Oberbeamte angestellt, welcher vom Landtage zu wählen und vom Könige zu be-
stätigen ist. Er führt den Titel eines Landesdirektors.
Die Anstellung erfolgt auf sechs bis zwölf Jahre.
Der Landesdirektor kann Mitglied des Landtages, nicht aber des Aus-
schusses sein.
Er hat seinen Wohnsitz in Kassel zu nehmen.
Er wird vom Landtagsvorsitzenden beeidigt und in sei „Amt eingeführt.
Jehtgang 1868. (Nr. 7212) *137 Dem