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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 74.
(Nr. 7243.) Allerhöchster Erlaß vom 27. April 1868., betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes
vom I7. Februar 1868. zur Deckung von Vorschüssen für Eisenbahnanla-
gen, zur Beschaffung von Betriebsmitteln für bereits bestehende Eisenbahnen
und zur Erweiterung des Eisenbahnnetzes aufzunehmende Staatsanleihe
von vierzig Millionen Thaler.
A# Ihren Bericht vom 25. d. M. F mige Ich, daß die Staatsanleihe,
welche in Gemäßheit des Gesetzes vom 17. Februar d. J. (Geseh-Samml. S. 71.)
zur Deckung von Vorschüssen für Eisenbahnanlagen, zur Beschaffung von Betriebs-
mitteln für bereits bestehende Eisenbahnen und zur Crweitenm es Eisenbahnnetzes
bis zur Höhe der veranschlagten Summe von vierg Millionen Thaler auf#u,
nehmen ist, in Schuldverschreibungen über Eintausend Thaler, fünfhundert Thaler,
gweihundert Thaler, Einhundert Thaler, funfzig Thaler und fünf und zwanzig
Thaler nach Maaßgabe des Bedarfs ausgegeben und mit vier und einem halben
Prozent ghrich am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres verzinst werde. Die
realisirte Anleihe ist von dem auf die Eröffnung des Betriebes der Thorn--Inster-
burger Eisenbahn in ihrer ganzen Ausdehnung folgenden Jahre ab jährlich mit
Einem Prozent, sowie mit dem Betrage der durch die fortschreitende Amortisation
ersparten und der durch Verjährumg erloschenen Zinsen des Schuldkapitals zu
tilgen. Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, hwesl den hiernach zu be-
rechnenden Tilgungsfonds zu verstärken, als auch die sämmtlichen Schuldverschrei-
bungen zur Ruckzahlung nach sechsmonatlicher Frist aus einmal zu kündigen, auch
die etwa im Laufe der Jahre 1868. 1869. und 1870. aufzunehmenden neuen
Anleihen, sofern sie mit vier einhalb Prozent verzinset werden, mit der vorbezeich-
neten Anleihe Behufs der Verzinsung und Tilgung zu einer und derselben Anleihe
zu vereinigen.
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen.
Ichreang 18686. (Nr. 7243—7244. 138 Die-
Ausgegeben zu Berlin den 24. November 1868.