Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück. 
zabe der ausg ebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis- Kommunalkasse in Glogau, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Jinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. 
Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kaprtale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb zwanzig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schurd- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. 
Titel 51. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte in Glogau. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortifirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver- 
jährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der 
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glacbbanter 
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten 
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt 
werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährliche Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie 
erfolgt bei der Kreis-Kommunalkasse zu Glogau gegen Ablieferung des der älteren 
Inssupons-Eerio beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die 
Aushändigung der neuen Zinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschrei- 
bung, sofern deren Vorzeigung rechhzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Glogau, derr. 18. 
Die ständische Kreiskommission zur Emittirung von Kreis-Obligationen 
im Glogauer Kreise. 
(Unterschriften.) 
Mir. 7244. Pro-
	        
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