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Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück.
zabe der ausg ebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Kreis- Kommunalkasse in Glogau, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung
sind auch die dazu gehörigen Jinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück-
zuliefern.
Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kaprtale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb zwanzig Jahren nach dem
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet, nicht erhobenen Zinsen,
verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schurd-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I.
Titel 51. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte in Glogau.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortifirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver-
jährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glacbbanter
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt
werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährliche Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie
erfolgt bei der Kreis-Kommunalkasse zu Glogau gegen Ablieferung des der älteren
Inssupons-Eerio beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die
Aushändigung der neuen Zinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschrei-
bung, sofern deren Vorzeigung rechhzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Glogau, derr. 18.
Die ständische Kreiskommission zur Emittirung von Kreis-Obligationen
im Glogauer Kreise.
(Unterschriften.)
Mir. 7244. Pro-