Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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K. 2. 
Die vorgedachten Bahnen und Anlagen bilden einen integrirenden Theil 
des Cöln-Mindener Eisenbahn-Unternehmens und es finden au duselhen alle 
Bestimmungen der Allerhöchst bestätigten resp. abgeänderten Gesellschaftsstatuten, 
sowie auch des Gesetzes vom 3. November 1838. Anwendung. 
K. 3. 
Die Richtung der im §. 1. bezeichneten Bahnen, welche noch nicht gebaut, 
resp. in der Ausführung begriffen sind, wird von dem Königlichen Handels- 
ministerium festgestellt. " 
§.4. 
Dies.1.suba.aufgefühttcBahnsolleinenzweigeleisigenBahnkörpet 
erhalten, aber vorläufig nur mit Einem Schienengeleise belegt werden. Die 
Gebirgsstrecke zwischen Castrop und Zeche Zollern wird erst dann mit eingeleisigem 
Bahndamme ausgebaut, wenn die projektirten Anschlüsse an verschiedene Zechen 
bei Dortmund und Bochum diese Verbindung nach dem Ermessen des Handels- 
ministeriums als ein bereits vorliegendes Bedürfniß erkennen lassen. Die Gesell- 
schaft ist verpflichtet, die Bahnstrecken von Dortmund nach Herne und von 
Mluto-Bahnhof nach Meiderich, mit Ausnahme der vorgenannten Gebirgsstrecken, 
binnen längstens drei Jahren, vom Tage der Konzessionsertheilung an gerechnet, 
betriebsfähig herzustellen. 
g. 5. 
Das Anlagekapital, welches erforderlich ist: 
a) zum Bau resp. Ankauf der im 8. 1. aufgeführten Bahnen und Anlagen, 
b) zur Verzinsung des Anlagekapitals während der Bauzeit, und 
JP) zur Deckung der bei Beschaffung der Geldmittel entstehenden Verluste, 
wird auf drei Millionen zweimal hundert achtzigtausend Thaler festgesetzt. 
Die Vermehrung dieses Anlagekapitals bleibt für den Fall vorbehalten, 
daß zur Vollendung des Baues oder nach Eröffnung des Betriebes sich ein Be- 
dürfniß dazu herausstellen sollte. 
g. 6. 
Die Beschaffung des Anlagekapitals von drei Millionen zweimal hundert 
achtzigtausend Thalern erfolgt durch Ausgabe von Prioritäts-Obligationen, deren 
Inhsen und sonstige Emissionsbedingungen durch ein besonderes Allrhöchstes 
Privilegium festgesetzt werden. 
Die im F. 5. vorgesehene Vermehrung des Anlagekapitals wird dur 
Aufnahme einer weiteren Anleihe beschafft. 8 8 
F. 7.
	        
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