Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Die Bestimmungen der früheren Verträge und Statuten über den für die 
Oberhausen-Arnheimer, die Cöln--Gießener Eisenbahn und die feste Rheinbrücke 
bei Cöln bestehenden Garantiefonds werden insoweit abgeändert, daß die Cöln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft dem Staate die freie Verfügung über diesen 
Garantiefonds von zwei Millionen beziehungsweise dreimal hunderttausend Tha- 
lern einräumt, sobald der Staat gleichzeitig anderweit die Verpflichtung über- 
nimmt, die Deckung der Zinsenausfälle, für welche der Garantiefonds bestimmt 
ist, eintretenden Falls jederzeit aus den bereitesten Mitteln der Staatskasse in dem- 
selben Umfange zu bewirken, wie es aus dem Garantiefonds zu geschehen hätte, 
wenn dieser nach den zur Zeit bestehenden vertragsmäßigen Festsetzungen unver- 
ändert beibehalten wäre und die darin niedergelegten Bestände zu vier und ein- 
halb Prozent verzinslich angelegt wären. 
(Tr. 7245—7246) (Nr. 7246.)
	        
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