Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7246.) Bekanntmachung, die Genehmigung eines zweiten Nachtrags zu dem Statut 
des Zuͤllichau · Grünberg · Sorauer Chausseebauvereins betreffend. Vom 
17. November 1868. 
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 2. Novem- 
ber 1868. den von dem Züllichau-Grünberg-Sorauer Chausseebauverein im 
Regierungsbezirk Liegnitz beschlossenen, in dem notariellen Protokolle vom 13. Juni 
d. 9. verlautbarten zweiten Nachtrag zu dem unter dem 19. September 1853. 
Allerhöchst bestätigten Gesellschaftsstatut und dem unter dem 12. März 1860. 
genehmigten Statutennachtrag zu genehmigen geruht, was hierdurch mit dem 
Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß der Allerhöchste Erlaß 
nebst dem erwähnten notariell verlautbarten zweiten Nachtrag zum Statut durch 
das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Liegnitz bekannt gemacht werden wird. 
Berlin, den 17. November 1868. 
Der Minister für Handel) Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Gr. v. Itzenplitz. 
  
Berichtigung. 
In dem im 67. Stück der Gesetz Sammlung für 1868. abgedruckten 
Nachtrag zu dem Regulativ der Schlesischen landschaftlichen Darlehnskasse vom 
13. November 1848. ist Seite 922. Zeile 4. statt „Darlehnskasse“ zu süen- 
Schlesische landschaftliche Bank, und ibid. Zeile 9. 10. statt „beider Mit- 
Abber des Vorstandes der Darlehnskasse“ zu setzen: beider Direktoren der 
ank. 
  
Redigirt im Bürean des Staots-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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