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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 75. —
(Nr. 7247.) Allerhschster Erlaß vom 26. Oktober 1868., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-
Chaussee von Rheydt, im Kreise Gladbach, über Wickrath und Wanlo,
im Kreise Grevenbroich, Regierungsbezirk Düsseldorf, und weiter über
Keyenberg, im Kreise Erkelenz, Regierungebezirk Aachen, nach Holzweiler
in demselben Kreise bis zur Grenze der Gemeinden Holzweiler und Tigz.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von Rheydt, im Kreise Gladbach, Regierungsbezirk Düsseldorf,
über Wickrath und Wanlo, im Kreise Grevenbroich, desselben Regierungsbezirks,
und weiter über Keyenberg, im Kreise Erkelenz, Regierungsbezirk Aachen, nach
Holzweilr in demselben Kreise bis zur Grenze der Gemeinden Holzweiler und
itz genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Gemeinden Rheydt, Odenkirchen,
Wickrath, Wanlo, Keyenberg und Holzweiler das Expropriationsrecht für die zu
dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-
Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich
den genannten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter-
haltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Be-
siummungen des für die Staats-Chausseen jedeemal geltenden Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese
Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarise vom 29. Februar 1840. an-
ehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
traße zur Anwendung kommen.
Jahrgaug 1865. (Nr. 7247—7248) 140 Der
Ausgegeben zu Berlin den 2. Dezember 1868,