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Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 26. Oktober 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 7248.) Ministerial-Erklärung, betreffend die Ausdehnung des mit der Fürstlich Lippi-
schen Regierung geschlossenen Jurisdiktionspertrages vom 18. März 1857.
auf die neu erworbenen Landestheile. Vom 28. Oktober 1808.
D. Königlich Preußische und die Fürstlich Lippische Regierung sind zur Re-
elung der gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse über die nachfolgenden, Be-
Unmiungen übereingekommen. «"«
Artikel 1.
Der zwischen beiden Staaten unter dem 18. März 1857. geschlossene
Vertrag zur Beförderung der Rechtspflege, ingleichen die im Artikel 34. desselben
grwähnie Uebereinkunst wegen Verhütung und Bestrafung der Forst- und Jagd-
frevel vom 16./31. Juli 1822., sollen unter den nachstehendrn Beschränkungen
und näheren Bestimmungen für den ganzen gegenwärtigen Umfang der Königlich
Preußischen Monarchie Wirksamkeit haben, und alle Konventionen) welche über
die nämlichen Gegenstände von den vormaligen Regierungen der in diese
Monarchie einverleibten Landestheile mit der Fürsilcch Lippischen Regierung
abgeschlossen worden sind, als erloschen angesehen werden.
Artikel 2.
Die im Artikel 47. des Vertrages in Beziehung auf den Bezirk des
Appellationsgerichtshofes zu Cöln getroffene Ausnahme wird dahin aufrecht er-
halten, daß hinsichtlich dieses Bezirks nur die Artikel 34. bis einschließlich 42.
und die Bestimmungen der Artikel 1. 43. bis einschließlich 46. und 48. insoweit,
als sich diese Bestimmungen auf die Strafgerichtsbarkeit beziehen, in Geltung
treten.
Ebendieselbe Beschränkung gilt in Bezug auf das Gebiet des vormaligen
Königreichs Hannover. a
Art.