Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gebäude abzulehnen und, nach vorheriger dreimonatlicher Kündigung, 
bereits bestehende Versicherungen solcher Gebäude zu löschen, deren 
Besitzer andere ihm gehörige und in derselben Stadt oder deren Feldmark 
gelegene Gebäude bei einer Privatgesellschaft versichert hat resp. versichert. 
Zu P. II. 
Alinea 1. erhält folgende Fassung: 
Findet es sich, daß ein bei der Sozietät versichertes Gebäude auch 
noch bei einer anderen Gesellschaft versichert ist, so wird dasselbe bei der 
ersteren sofort gelöscht, ohne daß dem Versicherten ein Erlaß oder eine 
Erstattung der Iahresbelräge oder der bis zum Austritt ausgeschriebenen 
außerordentlichen Beiträge zu Theil wird. 
Zu 8. 14. 
Alinea 2. und 3.) sowie Alinea 1. der Zusatzbestimmung zu diesem Para- 
graphen vom 27. Februar 1865. fallen weg, und tritt an deren Stelle folgende 
Bestimmung: 
Die rechtliche Gültigkeit der Versicherung oder Erhöhung tritt erst 
mit dem Beginn des Tages ein, an welchem die Direktion die Geneb- 
migung derselben ertheilt hat. Erfolgt die Entscheidung der Direktion 
nicht längstens binnen drei Wochen nach Einreichung des Antrages beim 
Magistrat, so gilt die Versicherung in allen Fällen als definitiv genehmigt. 
Zu §. 22. 
Der Anfang des H. 22. soll künftig wie folgt lauten: 
In diesen Fällen muß entweder von einem vereideten, Baubramten, 
oder von zwei) als gerichtliche Taxatoren ein= für allemal vereideten, 
sachverständigen Bauhandwerkern mit kunstgemäßer Genaulgfeit und mit 
Zusiehung der Ortsobrigkeit eine fermliche Taxe unter Versicherung der 
Richtigkeit derselben auf den geleisteten Eid zu dem Zwecke u. s. w. 
Zu F9. 25. 
Der Zusatz vom 27. Februar 1865. kommt in Wegfall und der Eingang 
des F. 25. lautet fortan: 
Regelmäßige periodische Revisionen der Versicherungssummen oder 
Taxen, um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung 
des Werthes der versicherten Gebgude im Auge zu behalten, sind 
zwar nicht erforderlich. Die Direktion hat aber jederzeit das Recht, 
solche Revisionen allgemein oder einzeln auf Kosten der Sozietärt 
vor-
	        
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