Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 1037 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten- 
  
— Nr. 77. *— 
  
  
(Nr. 7254.) Allerhöchster Erlaß vom 12. Oktober 1868., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der darin näher 
bezeichneten, vom Kreise Calbe, im Regierungsbezirk Magdeburg, auszu- 
führenden Kreis-Chaufsseebauten. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Calbe, 
im Regierungsbezirk agbebuc. beabsichtigten chausseemäßigen Ausbau der Straßen: 
1) von der Barby--Gritzener Straße über Tornitz, Werkleitz und Groß Rosenburg 
nach Dreitenhagen bis zur Elbej 2) vom Gasthofe zum Hamster auf der Magde- 
burg-Leipziger Staats-Chaussee über Borne und Bisdorf bis ##m Gasthofe zum 
schwarzen Roß auf der Atzendorf-Egelnschen Staats-Chaussee; 3) von Salze über 
Eggersdorf, Groß Mühlingen, Eikendorf und Glöthe nach Uellritz 4) von Calbe 
bis zur Herzoglich Anhaltischen Landesgrenze in der Richtung auf Nienburg; 
5) von Groß Salze bis zur Grenze mit dem Kreise Wanzleben in der Richtung 
auf Welsleben; 6 von Brumby nach Neugattersleben; 7) von Patzetz über 
Rajoch, Lödderitz und Kühren nach Aken; 8) von der ad 1. gedachten Straße 
zwischen Groß Rosenburg und Breitenhagen ab nach Lödderitz bis zum Anschluß 
an die Straße ad 7.; 1n von Calbe a. d. S. nach Salze, mit Ausschluß der Her- 
zoglich Anhaltischen Enklave Mühlingen, Sum Anschluß an die Chaussee von 
Schönebeck bis zur Nagdeburg Leipuiger taatsstraße, genehmigt habe, verleihe 
ch Rieruch dem Kreise Calbe das Expropriationsrecht für die zu diesn 
aausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der 
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats- 
Chausseen bestehenden Vorschuiten, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich 
dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter- 
haltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Be- 
stimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-TDarifs, 
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, 
owie der sonstigen die chebung betreffenden zusätzlichen Vorscheiften, wie diese 
estimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch 
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an- 
Jahrgans 1868. (Nr. 7254—7255.) 143 ge- 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1868. 
  
  
  
 
	        
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