Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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ängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei - Vergehen auf die gedachten 
aßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Baden-Baden, den 12. Oktober 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
r. 7255.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio- 
nen des Calbeschen Kreises im Betrage von 400,000 Thalern. Vom 
12. Oktober 1868. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
Nachdem von den Kreisständen des Calbeschen Kreises auf dem Kreistage 
vom 30. Juli 1868. beschlossen worden, die zur Aueführung der vom Kreise 
unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe 
zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem 
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit JZinskupons versehene, Seitens der Gläu- 
biger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 400,000 Tha- 
lern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger 
noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemähheit des F. 2. 
des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage 
von 400),000 Thalern, in Buchsaden: Vierhundert Tausend Thalern, welche in 
folgenden Apoints: 
100,000 Thaler à 500 Thaler, 
0 à 100 - 
200,00 Ga 
75,000 à 50 
25,000 à 25 
— 400,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
ünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
olgeordnung jährlich vom Jahre 1870. ab mit wenigstens jährlich Einem 
rozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortifirten Schuldver- 
schreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere kin 
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